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Voraussetzungen und Arten der Zwangsvollstreckung
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Aufgaben:
1.) Was setzt eine rechtmäßige Zwangsvollstreckung grundsätzlich voraus?
2.) Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?
Lösungen:
1.) Grundsätzliche Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung
1. Einen Vollstreckungstitel
D.h. eine öffentliche Urkunde, in der der vollstreckbare Anspruch nach Inhalt und Umfang verbrieft ist.
2. Vollstreckungsklausel
Der Gläubiger benötigt zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eine beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels, die in der Regel mit der Vollstreckungsklausel versehen sein muss (sog. vollstreckbare Ausfertigung; §§ 724, 795 ZPO).
Die Vollstreckungsklausel ist die amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit eines Titels mit folgendem Wortlaut:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem (Name des Gläubigers) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“ (§ 725 ZPO).
USD: Der (unselbständige) auf eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels gesetzte Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 795a, 105 ZPO) bedarf keiner Vollstreckungsklausel. Falls nicht für und gegen andere als die im Titel bezeichneten Personen vollstreckt werden soll, bedürfen Vollstreckungsbescheide (§ 796 ZPO) Arrestbefehle (§ 929 I ZPO) und einstweilige Verfügungen (§ 936 ZPO) ebenfalls keiner Klausel.
3. Zustellung des Vollstreckungstitels
d.h. die beurkundete Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels (§§ 166 ff. ZPO).
Bei Arrest und einstweiliger Verfügung (§§ 929 III, 936 ZPO) und bei der Vorpfändung nach § 845 ZPO ist eine Zustellung entbehrlich.
Grund:
Eilbedürftigkeit und vorläufiger Charakter.
2.) Arten der Zwangsvollstreckung
I. Wegen Geldforderungen
1. In bewegliches Vermögen (§§ 803 - 863 ZPO)
a) Durch Pfändung von beweglichen Sachen (§§ 808 - 827 ZPO)
Für diese Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Der Gläubiger erteilt dem Gerichtsvollzieher unter Übergabe des Vollstreckungstitels den Vollstreckungsauftrag.
Das Betreten der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher bedarf der Zustimmung des Schuldners.
Wird die Zustimmung verweigert, bedarf es einer richterlichen Anordnung (BVerfG NJW 1979, 1539). Darüber beschließt das Amtsgericht (= stets Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat) auf Antrag des Gläubigers analog § 761 I ZPO.
b) Durch Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten (§§ 828 - 863 ZPO)
Für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (z.B. Lohn- oder Gehaltsansprüche gegen Arbeitgeber, Ansprüche auf Auszahlung von Sparguthaben oder Erbschaft etc.) ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829 ZPO) erforderlich. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Vollstreckungsgericht. Der Beschluss ergeht auf Antrag des Gläubigers.
2. Unbewegliches Vermögen (§§ 864 - 871 ZPO; §§ 1 ff. ZVG) durch:
a) Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO),
b) Zwangsversteigerung (§§ 15 ff. ZVG),
c) Zwangsverwaltung (§§ 146 ff. ZVG).
II. Wegen Ansprüchen auf:
1. Herausgabe und Leistung von Sachen (§§ 883 - 886 ZPO),
2. vertretbare und unvertretbare Handlungen (§§ 887, 888 ZPO) und Unterlassungen (§ 890 ZPO),
3. auf Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894 - 898 ZPO).
Abgabe der eidesstattlichen (Offenbarungs-)Versicherung (§§ 807, 900 ZPO - früher: Offenbarungseid)
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