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Besonderheiten des Notwehrrechts



Aufgaben:

1.) Setzt § 127 I StPO eine tatsächlich begangene Straftat voraus?

2.) Welches sind die Rechtsfolgen eines Erlaubnistatbestandsirrtums?

3.) Ist das Notwehrrecht ggü. erkennbar Irrenden eingeschränkt?

4.) Ist das Notwehrrecht nur ggü. schuldlos Irrenden eingeschränkt?

5.) Nennen Sie Beispiele für sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts.



Lösungen:

1.) Dies ist umstritten:
Prozessrechtliche Theorie. Nach einem Teil der Rechtsprechung und Literatur genügt wegen der Notwendigkeit, schnell zu handeln, ein dringender Tatverdacht (sog. prozessuale Theorie). Dieser dringende Tatverdacht besteht, wenn nach den äußeren, erkennbaren Umständen sich für den verständigen Beobachter eine Straftat aufdrängt. Die bloße subjektiv irrige Annahme des Festnehmenden reicht nicht aus.
Materiellrechtliche Theorie. Nach der Gegenansicht - sog. materiellrechtliche Theorie - muss eine wirklich begangene Straftat zumindest tatbestandsmäßig und rechtswidrig vorliegen. Für diese Auffassung lässt sich anführen: Die persönliche Freiheit, die durch die Festnahme beschränkt wird, ist ein sehr hochwertiges Rechtsgut. Für einen solch schwerwiegenden Eingriff muss auch wirklich ein objektiver Grund bestehen. Ferner lässt sich ein Umkehrschluss aus § 127 II StPO ziehen, der - nur für Strafverfolgungsbehörden - einen dringenden Tatverdacht ausreichen lässt.

2.) Dies ist umstritten:
Strenge Schuldtheorie. Nach der strengen Schuldtheorie ist § 17 StGB anzuwenden, dh. es kommt darauf an, ob der Irrtum für den Irrenden vermeidbar war oder nicht.
Herrschende Meinung. Die hM hingegen kommt mit unterschiedlichen Begründungen zum Ausschluss der Vorsatzstrafbarkeit, sei es aufgrund der unmittelbaren Anwendung des § 16 StGB (so die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen), sei es aufgrund dessen analoger Anwendung (eingeschränkte Schuldtheorie) oder sei es aufgrund der Anwendung der Rechtsfolgen des § 16 I 1 (rechtsfolgenverweisende oder rechtsfolgeneinschränkende Schuldtheorie).

3.) Dies ist umstritten:
Mindermeinung. Nach einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung ist das Notwehrrecht uneingeschränkt anwendbar. Zum Teil wird aber auch der generelle Ausschluss des § 32 propagiert.
Herrschende Meinung. Nach herrschender Meinung hingegen ist § 32 zwar anwendbar; der Angegriffene hat aber - soweit zumutbar - dem Angriff auszuweichen und sich auf bloße Schutzwehr zu beschränken. Er darf nicht sofort zur Trutzwehr übergehen.

4.) Nein, anerkannt ist, dass eine Einschränkung des Notwehrrechts auch bei einem fahrlässig Irrenden in Betracht kommt.

5.) Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts sind geboten bei Angriffen von Kindern, ersichtlich Irrenden, schuldlos Handelnden; zur Einschränkung des Notwehrrechts bei der Notwehrprovokation i. E. später. Einschränkungen kommen auch unter Ehegatten in Betracht.



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