|
Besondere Formen der Anstiftung
|
Aufgaben:
1.) Kann ein bereits zur Tat fest entschlossener Täter noch angestiftet werden?
2.) Wie wird die sog. Aufstiftung rechtlich behandelt?
3.) Was versteht man unter „Abstiftung“?
Lösungen:
1.) Ist der Täter bereits zu einer bestimmten Tat fest entschlossen (sog. omnimodo facturus), so kommt regelmäßig nur psychische Beihilfe oder, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, versuchte Anstiftung gem. § 30 StGB in Betracht.
2.) Ob bei einem zur Begehung des Grunddelikts entschlossenen Täter eine strafbare Anstiftung zu einem qualifizierten Delikt überhaupt noch möglich ist (sog. Aufstiftung), ist höchst streitig.
Hierzu haben sich zwei Meinungen herausgebildet.
a) Mindermeinung (Sch-Sch-Cramer § 26 Rn. 6; Bemmann Gallas-FS 273)
Nach der Mindermeinung könne eine Anstiftung zu einem qualifizierten Delikt nicht mehr in Betracht kommen, wenn der Haupttäter bereits zur Verwirklichung des Grunddelikts fest entschlossen ist. Insoweit läge nur eine Strafbarkeit des „Anstifters“ wegen psychischer Beihilfe zum qualifizierten Delikt vor.
Soweit jedoch die qualifizierenden Umstände selbständig strafbar seien, würde der Anstifter hierfür haften.
b) Herrschende Meinung (BGHSt 19, 339; Dreher/Tröndle § 26 Rn. 3)
Nach der herrschenden Meinung ist eine Anstiftung bzw. „Aufstiftung“ zum qualifizierten Delikt möglich, da der Anstifter hierdurch eine Steigerung des Gesamtunrechtsgehaltes herbeiführt, für die er einzustehen hat.
3.) Anders ist die rechtliche Beurteilung bei einer weiteren Form der Anstiftung, nämlich bei der sog. „Abstiftung“.
Eine „Abstiftung“ liegt vor, wenn der Täter veranlasst wird, statt eines qualifizierten Delikts das Grunddelikt zu begehen.
Da der Täter bezüglich der Verwirklichung des Grunddelikts bereits fest entschlossen war, kommt eine Anstiftung zum Grunddelikt nicht mehr in Betracht.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|