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Erlaubnistatbestandsirrtum
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Aufgaben:
1.) Was ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum?
2.) Wie wird der Erlaubnistatbestandsirrtum rechtlich behandelt?
3.) Was spricht für und gegen die hierzu vertretenen einzelnen Meinungen?
4.) Was ist ein Doppelirrtum?
5.) Wie ist die Rechtsfolge bei Vorliegen eines Doppelirrtums?
Lösungen:
1.) Als Erlaubnistatbestandsirrtum bezeichnet man einen Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Er liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände für gegeben hält, die im Falle ihres wirklichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen würden.
2.) Die Behandlung eines solchen Erlaubnistatbestandsirrtums ist umstritten:
a) 1. Ansicht: Nach der strengen Schuldtheorie ist ein Irrtum über Rechtfertigungsgründe immer ein Verbotsirrtum nach § 17, da das Fehlen des Unrechtsbewusstseins den Vorsatz nicht berührt.
b) 2. Ansicht Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen gibt es nur einen Gesamtunrechtstatbestand, der auch alle die Rechtswidrigkeit der Handlung betreffenden Merkmale umfasst.
c) 3. Ansicht: Nach der Lehre von der Tatbestandsanalogie wird auf einen Erlaubnistatbestandsirrtum § 16 analog angewendet, da das Erfolgsunrecht auch dann fehlt, wenn die tatbestandsmäßige Handlung gerechtfertigt ist.
d) 4. Ansicht Nach der rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie werden lediglich die Rechtsfolgen des § 16 angewendet. Der Vorsatz bleibt bestehen, vielmehr entfällt die Vorsatzschuld.
Gegebenenfalls kommt eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung gem § 16 I, 2 in Betracht, sofern fahrlässiges Verhalten mit Strafe bedroht ist.
3.) Vorzugswürdiger ist die letztgenannte Ansicht, die den Vorteil bietet, dass Teilnahmehandlungen strafbar bleiben, da eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegt.
Nach der 3. Ansicht wären Teilnehmer straflos.
Die 2. Ansicht ist bereits deshalb abzulehnen, weil sie von einem zweigliedrigen Deliktsaufbau (Gesamtunrechtstatbestand, Schuld) ausgeht, obwohl sich der Gesetzgeber eindeutig für den dreigliedrigen Deliktsaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld) entschieden hat.
Die erstgenannte Ansicht ist ebenfalls nicht überzeugend, weil es für die Behandlung eines Erlaubnistatbestandsirrtums lediglich nur darauf ankommen soll, ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht.
4.) Geht der Täter irrig von dem Vorliegen einer Rechtfertigungslage aus und überschreitet er dabei gleichzeitig die rechtlichen Grenzen des vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes, so liegt ein sog. Doppelirrtum vor.
5.) Ein Doppelirrtum wird nicht wie ein Erlaubnistatbestandsirrtum, sondern als Erlaubnisirrtum nach § 17 behandelt, weil der Täter - unterstellt man der Rechtfertigungsgrund hätte in Wirklichkeit vorgelegen - die rechtlichen Grenzen dieses Rechtfertigungsgrundes überschritten hat.
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