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Grundlagen der mittelbaren Täterschaft
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Aufgaben:
1.) Wer ist mittelbarer Täter (Definition)?
2.) Ist mittelbare Täterschaft über ein absichtlos-doloses Werkzeug möglich (bspw. bei § 242)?
3.) Nennen Sie die möglichen Fallgruppen einer mittelbaren Täterschaft.
4.) Ist mittelbare Täterschaft möglich, wenn das Werkzeug voll tatbestandsmäßig handelt?
5.) Bei welcher Art von Delikten ist mittelbare Täterschaft nicht möglich?
Lösungen:
1.) Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat „durch einen anderen“ begeht (§ 25 I Alt. 2 StGB), den gesetzlichen Tatbestand bei einem vorsätzlichen Begehungsdelikt also in der Weise verwirklicht, dass er bei Vornahme der Tatbestandshandlung einen „Tatmittler“ in Gestalt eine menschlichen Werkzeugs für sich handeln lässt. Kennzeichnend für die mittelbare Täterschaft ist die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers und die beherrschende Rolle des Hintermanns, der die Sachlage richtig erfasst und das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens „in der Hand“ hat
2.) Dies ist umstritten:
Herrschende Auffassung
Nach h. A. wird ungeachtet der Tatsache, dass das Werkzeug ja objektiv tatbestandsmäßig und subjektiv vorsätzlich handelt, dennoch mittelbare Täterschaft für möglich gehalten, und zwar überwiegend mit der Erwägung, die Tatherrschaft sei in diesem Fall „normativ“ zu interpretieren.
Mindermeinung
Nach Ansicht der Mindermeinung müsse mangels Tatherrschaft des Hintermanns mittelbare Täterschaft ausscheiden. In der Entgegennahme der weggenommenen Sache (bei § 242 StGB) liege aber eine Unterschlagung des Hintermannes, zu der der Vordermann Beihilfe leiste.
3.) Mittelbare Täterschaft über ein objektiv tatbestandslos handelndes Werkzeug, über ein subjektiv tatbestandslos handelndes Werkzeug, über ein absichtslos-doloses Werkzeug (str., s. o.), über ein an sich rechtmäßig handelndes Werkzeug und über ein schuldunfähiges bzw. schuldloses Werkzeug. Zu den Fallgruppen des Täters hinter dem Täter vgl. 4.).
4.) Grundsätzlich nicht. Ausnahmen: Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fällen anzuerkennen, bspw. bei den NS-Verbrechen, wo die Befehlsgeber und sog. Schreibtischmörder kraft ihrer überlegenen Organisationsherrschaft durch Ausnutzung ihrer straff organisierten Machtapparate den Tatablauf bedingungslos nach ihrem Willen zu lenken vermochten. Eine zweite Ausnahme ist dann anzuerkennen, wo jemand einen vermeidbaren Verbotsirrtum oder abergläubische Ängste des unmittelbar strafrechtlich verantwortlichen Täters zielstrebig dirigierend für seine deliktischen Absichten ausnutzt, wie bspw. im Katzenkönigfall (BGHSt 35, S. 347 ff., unbedingt lesen.)
5.) Mittelbare Täterschaft ist nicht möglich bei den sogenannten eigenhändigen Delikten (lies Wessels, AT, § 1 II 6 c) sowie dort, wo dem Hintermann die im gesetzlichen Tatbestand geforderte besondere Subjektsqualität fehlt (bspw. Eigenschaft als Amtsträger bei den sog. echten Sonderdelikten).
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