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Problem des error in persona bei Mittäterschaft
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Aufgaben:
1.) Wann liegt ein Mittäter-Exzess vor?
2.) Wird der Exzess eines Mittäters den anderen Mittätern zugerechnet?
3.) Ist der error in persona vel objecto eines Mittäters auch für die anderen Mittäter unbeachtlich?
4.) Wann beginnt das Versuchsstadium bei der Mittäterschaft?
5.) Was spricht gegen die sog. Einzellösung bzgl. des Versuchsbeginns bei der Mittäterschaft?
Lösungen:
1.) Ein Mittäter-Exzess liegt vor, wenn ein Mittäter über die Grenzen des gemeinsamen Tatplanes hinausgeht.
2.) Der Exzess eines Mittäters kann den übrigen Beteiligten nicht zugerechnet werden.
3.) Dies ist umstritten:
Herrschende Meinung
Die hM geht davon aus, dass der error in persona vel objecto eines Mittäters auch für die anderen Mittäter unbeachtlich ist.
Mindermeinung
Eine Mindermeinung im Schrifttum hingegen geht davon aus, dass es sich dann nicht um einen unbeachtlichen error in persona für die übrigen Mittäter handelt, wenn die konkrete Tat nicht verabredet gewesen ist; vielmehr liege in einem solchen Fall ein Mittäter-Exzess vor.
4.) Dies ist umstritten:
Herrschende Meinung
Nach der hM beginnt der Versuch bei der Mittäterschaft, sobald einer der Mittäter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
Ansicht von Schilling
Nach der namentlich von Schilling vertretenen Gegenauffassung ist das unmittelbare Ansetzen für jeden Mittäter gesondert zu beurteilen.
5.) Die sog. Einzellösung wird der Struktur der Mittäterschaft nicht gerecht; während sie vielfach zu eng ist, geht sie in anderen Fällen zu weit (näher zur Kritik Stoffers, MDR 1989, S. 208). Für die Gesamtlösung hingegen spricht, dass Mittäter im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens eine Tat begehen, deren Versuch und Vollendung sich einheitlich vollzieht, weil jedem Mittäter nicht nur sein eigener Tatbeitrag, sondern auch das zugerechnet wird, was die übrigen Beteiligten zum Zwecke der Planverwirklichung tun (Wessels AT § 14 II 4).
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