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Problematik i.V.m. Schuldunfähigkeit



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter actio libera in causa und welche Arten gibt es?

2.) Wie sind die Voraussetzungen der vorsätzlichen actio libera in causa?

3.) Wie wirkt sich ein Vorsatzwechsel während des Zustandes der Schuldunfähigkeit strafrechtlich aus?

4.) Wann beginnt bei der actio libera in causa der Versuch?

5.) Wie wirkt sich ein error in persona im Zustand der Schuldunfähigkeit aus?



Lösungen:

1.) Trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung ist eine Bestrafung nach den gewohnheitsrechtlich entwickelten Grundsätzen der actio libera in causa zulässig, wenn es sich um einen selbstverschuldeten Defekt handelt und der Täter die Ursachenreihe zu einer bestimmten Straftat, mit deren Ausführung er erst nach dem Verlust seiner Schuldfähigkeit beginnt, noch im Zustand der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Gang gesetzt hat.
Hierbei unterscheidet man zwischen der vorsätzlichen und der fahrlässigen actio libera in causa.
Eine vorsätzliche actio libera in causa liegt vor, wenn der Täter beim Ingangsetzen der Ursachenreihe den Vorsatz hat, dass er nach dem Wegfall der Schuldfähigkeit die bestimmte Tat durchführen werde. Hierbei muss sich sein Vorsatz auch auf die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit selbst erstrecken.
Eine fahrlässige actio libera in causa ist gegeben, wenn der schuldfähige Täter beim Ingangsetzen der Ursachenreihe fahrlässig nicht bedenkt oder im Vertrauen darauf, dass nichts passieren werde, sich über die Möglichkeit hinwegsetzt, dass er nach dem Wegfall der Schuldfähigkeit die bestimmte Tat durchführen werde. Dabei muss der Täter hinsichtlich der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit entweder vorsätzlich oder fahrlässig handeln.

2.) Voraussetzungen der vorsätzlichen actio libera in causa:
a) Vorliegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftat
b) Vorsätzliche Herbeiführung der Schuldunfähigkeit
c) Vorsatz in Bezug auf eine bestimmte im Zustand der Schuldunfähigkeit zu begehende Tat.

3.) Tatvorsatz und Tatablauf müssen sich auch bei der actio libera in causa in den wesentlichen Grundzügen decken, was durch einen Vergleich zwischen den Planvorstellungen des Täters und dem späteren Tatgeschehen zu ermitteln ist. Ein Vorsatzwechsel stellt eine wesentliche Abweichung dar, so dass die Rechtsfigur der actio libera in causa nicht zur Anwendung kommt. Eine Bestrafung kann allenfalls nur wegen Vollrausch in Betracht kommen.

4.) Strittig ist, wann bei der actio libera in causa der Versuch beginnt.
a) Nach einer weit verbreiteten Literaturansicht (Dreher/Tröndle § 20 Rn. 21; Puppe JuS 1980, 348; Otto Jura 1986, 428) beginnt der Versuch bereits mit dem Eintritt der Schuldunfähigkeit.
b) Nach anderer Auffassung (Sch-Sch-Eser § 22 Rn. 56) beginnt der Versuch erst dann, wenn der Täter nach seinem Tatplan eine unmittelbare Gefahr für das betreffende Rechtsgut geschaffen hat, was erst dann der Fall ist, wenn der Täter mit der unmittelbaren Ausführung der Tat beginnt.
c) Stellungnahme:
Zu folgen ist der zweiten Ansicht. Die erste Auffassung ist zu weit. Da durch die Konstruktion der actio libera in causa lediglich der Schuldvorwurf „vorverlegt“ wird und nicht die Ausführungshandlung, beginnt der Versuch nach den allgemeinen Regeln erst mit dem unmittelbaren Ansetzen und der unmittelbaren Gefährdung des ursprünglich ins Auge gefassten Opfers.

5.) Wie sich ein error in persona im schuldunfähigem Zustand auswirkt, ist umstritten.
a) Nach dem BGH (BGHSt 21, 381 ff) stellt ein error in persona keine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Tatplan dar, so dass die Rechtsfigur der actio libera in causa anwendbar bleibt.
b) Nach der Literatur (Sch-Sch-Lenckner § 20 Rn. 37) sei die actio libera in causa nicht anwendbar, da eine wesentliche Abweichung vom Tatplan vorläge.
Hiernach kommt nur eine Bestrafung wegen Vollrausch in Betracht.
c) Stellungnahme:
Zu folgen ist der Literaturansicht. Da dem Täter der Irrtum bei der Objektindividualisierung erst nach dem Verlust der Schuldfähigkeit unterläuft, ist die den Schuldvorwurf tragende Verbindung zwischen Tatplan und Tatgestaltung beseitigt.



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