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Tatherrschaftslehre der Mittäterschaft



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie die engere Tatherrschaftslehre bei der Mittäterschaft.

2.) Erläutern Sie die weitere Tatherrschaftslehre bei der Mittäterschaft.

3.) Welches ist der Strafgrund der Anstiftung?

4.) Liegt ein Versuchsbeginn bereits dann vor, wenn der Täter ein gesetzliches Regelbeispiel bereits ganz oder zum Teil verwirklicht hat (bei § 242 StGB)?

5.) Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn der Täter zwar objektiv, nicht aber subjektiv gerechtfertigt handelt?



Lösungen:

1.) Die engere Tatherrschaftslehre stellt maßgeblich auf das Kriterium der Tatherrschaft ab und verlangt eine Mitwirkung im Ausführungsstadium der Tat.

2.) Die weitere Tatherrschaftslehre lässt demgegenüber auch bloße Vorbereitungshandlungen genügen, dies allerdings nur, wenn das Beteiligungsminus bei der realen Tatausführung durch das Gewicht der mitgestaltenden Deliktsplanung ausgeglichen wird.

3.) Dies ist umstritten:
1. Schuldteilnahmetheorie. Die Anhänger der (überholten) Schuldteilnahmetheorie sehen das Wesen der Anstiftung in einer Verstrickung des Täters in Schuld und Strafe. Der Anstiftervorsatz muss hiernach nur auf die formelle Vollendung, nicht aber auch auf die materielle Vollendung, d. h. den endgültigen Rechtsgutverlust, gerichtet sein.
2. Unrechtsteilnahmelehre. Die Anhänger der (gleichfalls überholten) Unrechtsteilnahmelehre sehen das Unrecht der Anstiftung darin, dass der Anstifter durch die soziale Desintegration des Täters den allgemeinen Rechtsfrieden stört.
3. Förderungstheorie (h. M.). Nach der heute herrschenden Förderungstheorie liegt der Strafgrund der Teilnahme darin, dass der Anstifter das geschützte Rechtsgut selbst angreift und (durch den Täter) verletzt. Hieraus muss aber dann folgen, dass der Wille des Anstifters nicht nur auf die formelle, sondern auch auf die materielle Vollendung der Tat durch den Täter gerichtet ist.

4.) Dies ist umstritten:
Ansicht eines Teils der Lehre. Ein Teil der Lehre bejaht Versuchsbeginn bereits dann, wenn der Täter ein gesetzliches Regelbeispiel bereits ganz oder teilweise verwirklicht hat.
Ansicht der herrschenden Meinung. Nach der ganz h. M. ist entscheidend, ob der Täter mit der Verwirklichung des Regelbeispiels schon unmittelbar zur Wegnahmehandlung angesetzt hat. Hierfür ist nach der Rechtsprechungsformel erforderlich, dass der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandlichen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandserfüllung einmünden soll.

5.) Dies ist umstritten:
Versuchslösung.. Zum Teil wird angenommen, der tatbestandliche Erfolgsunwert werde durch den Erfolgswert der objektiven Rechtfertigungssituation ausgeglichen, mit der Folge, dass nur wegen Versuchs zu bestrafen sei.
Vollendungslösung. Nach der sogenannten Vollendungslösung könne ein Rechtfertigungsgrund nur Wirkung entfalten, wenn seine Voraussetzungen nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv vorliegen. Die Gleichstellung mit der Situation des Versuchs verkenne den Wertungsunterschied zwischen einem objektiv tatbestandslosen und einem tatbestandsmäßigen, aber gerechtfertigtem Verhalten.



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