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Täterschaft und Teilnahme



Aufgaben:

1.) Ist die Teilnahme am erfolgsqualifizierten Delikt möglich?

2.) Ist der „Schmieresteher“ Mittäter oder Gehilfe?

3.) Mit Hilfe welcher Kriterien ist die Freiverantwortlichkeit eines Suizids zu ermitteln?

4.) Was ist ein omnimodo facturus? Strafbarkeit?

5.) Wie ist derjenige zu bestrafen, der den zur Verwirklichung des Grunddelikts schon entschlossenen Täter zur Begehung der Tat in qualifizierter Form bestimmt?



Lösungen:

1.) Dies ist umstritten:
Mindermeinung
Nach Ansicht von Gössel ist Teilnahme am erfolgsqualifizierten Delikt überhaupt nicht möglich. Grund: Erfolgsqualifizierte Delikte seien - wie andere Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen auch - nicht als vorsätzliche Haupttaten im Sinne der Teilnahmevorschriften anzusehen.
Herrschende Auffassung
Nach ganz herrschender Auffassung hingegen sind auch diese Delikte teilnahmefähig. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 18 sowie aus § 11 II, der qua Rechtsfiktion erfolgsqualifizierte Delikte als Vorsatztaten behandle.

2.) Das hängt entscheidend davon ab, ob er Täter- oder Teilnehmerwillen hat (Indizien: Interesse am Taterfolg) und welche Rolle sein „Schmierestehen“ objektiv im Tatherrschaftssinne hat.

3.) Dies ist umstritten:
Herrschende Meinung (bisher)
Nach der bisher herrschenden Meinung bestimmt sich die Freiverantwortlichkeit eines Suizids in analoger Anwendung der Exkulpationsregeln (§§ 19, 20, 35 StGB, § 3 JGG).
Andere Ansicht
Nach anderer Ansicht ist maßgeblich auf die Einwilligungsmaßstäbe abzustellen.

4.) Ein omnimodo facturus ist jemand, der zur konkreten Tat schon fest entschlossen ist. Er kann nicht mehr angestiftet werden. Zu prüfen ist aber eine versuchte Anstiftung (§ 30 I StGB) oder psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatvorsatzes.

5.) Dies ist umstritten:
Herrschende Ansicht (BGHSt 19, S. 339 ff; Baumann-Weber, AT § 37 I 2 b)
Nach herrschender Ansicht haftet der Anstifter in vollem Umfang
Mindermeinung (Puppe ZStW 92, S. 863, 887; Sch-Sch-Cramer, StGB, § 26 RN 6)
Nach der Mindermeinung liegt psychische Beihilfe zum Tatganzen vor.



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