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Theorien zum unmittelbaren Ansetzen zur Tat
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Aufgaben:
1.) Wann liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes vor?
2.) Wann liegt ein unbeendeter Versuch vor?
3.) Wann liegt ein beendeter Versuch vor?
4.) Wie ist das Merkmal der Freiwilligkeit im Sinne des § 24 I 1 StGB zu verstehen?
5.) Nennen Sie Beispiele für einen „freiwilligen Rücktritt“ vom unbeendeten Versuch.
Lösungen:
1.) Dies ist umstritten:
Gefährdungstheorie
Nach der sogenannten Gefährdungstheorie setzt der Täter zur Tat an, wenn das betroffene Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist.
Teilaktstheorie
Nach der sogenannten Teilaktstheorie liegt Versuchsbeginn vor, wenn zwischen Täterverhalten und der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung keine weiteren Teilakte mehr liegen.
Rechtsprechung
Nach st. Rechtsprechung setzt der Täter zur Tat unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandlichen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandserfüllung einmünden soll.
2.) Dann, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles getan zu haben glaubt, damit bei ungehindertem Fortlauf der Dinge der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt.
3.) Dann, wenn der Täter bei der Verwirklichung seines Tatentschlusses ein Stadium erreicht, in welchem aus seiner Sicht die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts besteht.
4.) Dies ist umstritten:
Psychologisierende Betrachtungsweise
Nach der herrschenden psychologisierenden Betrachtungsweise handelt freiwillig, wer durch autonom gesetzte Motive zum Rücktritt bewegt wird.
Normative Betrachtungsweise
Nach der normativen Betrachtungsweise ist hingegen wertend zu beurteilen, ob der Täter auf den Weg der Legalität zurückgefunden hat.
5.) Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleid mit dem Opfer, seelische Erschütterung, Angst vor Strafe
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