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Unechtes Unterlassungsdelikt
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Aufgaben:
1.) Wie grenzt die h. M. das Begehungs- vom Unterlassungsdelikt ab? Literaturansichten?
2.) Wie ist die Äquivalenztheorie bei den unechten Unterlassungsdelikten abzuwandeln?
3.) Kann ein rechtmäßiges Vorverhalten eine Garantenstellung begründen?
4.) Rechtsfolge, wenn Garant über die Garantenstellung irrt? Was gilt, wenn er über Garantenpflicht irrt?
5.) Welcher Rechtfertigungsgrund ist bei den unechten Unterlassungsdelikten insbesondere zu beachten?
Lösungen:
1.) Dies ist umstritten:
Ansicht der herrschenden Meinung: „Schwerpunkttheorie“. Nach herrschender Meinung (BGHSt 6, 46 (59)) ist darauf abzustellen, wo bei normativer Betrachtung und bei Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt
Ansicht von Engisch und Otto: „Theorie des Energieeinsatzes“. Nach Ansicht von Engisch und Otto kommt es maßgeblich darauf an, ob und in welcher Richtung Energie eingesetzt wird (Engisch, Gallas-FS S. 163; Otto/Brammsen, Jura 1985, S. 530).
Ansicht von Samson: „Theorie der Bewirkenskausalität“. Nach Ansicht von Samson ist maßgeblich mit Hilfe der Kausalität zu ermitteln, ob ein Tun oder Unterlassen vorliegt (vgl. dazu i. S. Samson, Welzel-FS S. 579 ff.).
2.) Die Ursächlichkeit des Unterlassens für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs wird von der herrschenden Meinung bejaht, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzu gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele (BGH NStZ 1985, S. 26).
3.) Dies ist umstritten:
1. Ansicht (wohl herrschende Meinung). Eine Ansicht lehnt eine Garantenstellung aufgrund pflichtgemäßen Vorverhaltens schlechthin ab. Wer rechtmäßig eine gefährliche Handlung vorgenommen habe, werde damit nicht zum Garanten für alle, die dadurch in Gefahr gerieten
2. Ansicht. Die Gegenansicht nimmt auch bei rechtmäßigem Vorverhalten eine Garantenstellung an.
3. Ansicht. Eine dritte, vermittelnde Auffassung vertritt den folgenden Standpunkt: Eine Garantenstellung aus Ingerenz setzt grundsätzlich ein pflichtwidriges Vorverhalten voraus; ausnahmsweise allerdings könne auch ein pflichtgemäßes Vorverhalten genügen. Namentlich in der Fällen des aggressiven Notstandes müsse der Notstandstäter als Garant in die Pflicht genommen werden können.
4.) Der Irrtum über die Garantenstellung ist ein Tatbestandsirrtum, § 16 I 1 StGB; der Irrtum über die Garantenpflicht als solche ist dagegen ein dem Verbotsirrtum (§ 17) entsprechender „Gebotsirrtum“ (dazu BGH GS 16, 155 ff.).
5.) Besonders zu beachten ist die rechtfertigende Pflichtenkollision. Sie liegt vor, wenn mehrere rechtlich begründete Handlungspflichten in der Weise an den Normadressaten herantreten, dass dieser die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann, also immer eine von beiden verletzen muss (lies dazu vertiefend Wessels AT § 16 III).
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