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Verwechslung des Opfers durch Täter
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Aufgaben:
1.) Welche strafrechtliche Beurteilung zieht ein error in persona bei tatbestandlich gleichwertigen Objekten nach sich?
2.) Was gilt, wenn vorgestelltes und angegriffenes Objekt tatbestandlich ungleichwertig sind?
3.) Was verlangt die engere Tatherrschaftslehre einerseits und die weitere Tatherrschaftslehre andererseits hinsichtlich der mittäterschaftlichen Begehung einer Straftat?
4.) Welche Auffassungen werden in der Literatur zu dem Problem vertreten, ob sich der error in persona beim Täter auf die Strafbarkeit des Anstifters auswirkt?
5.) Welcher Auffassung ist der BGH diesbezüglich?
Lösungen:
1.) Bei tatbestandlich gleichwertigen Objekten liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Der Vorsatz bleibt unberührt.
2.) Fehlt die tatbestandliche Gleichwertigkeit zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlich angegriffenen Objekt, so schließt dies den Vorsatz aus (Beispiel: A will den Hund H erschießen, hält aber im Zwielicht ein Kind K für den Hund. Bestrafung des A aus § 222 StGB in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung, §§ 303, 22 StGB).
3.) Engere Tatherrschaftslehre
Die engere Tatherrschaftslehre verlangt eine Mitwirkung im Ausführungsstadium der Tat; die weitere Tatherrschaftslehre lässt unter gewissen Umständen auch bloße Vorbereitungshandlungen genügen, wenn durch das Gewicht der mitgestaltenden Deliktsplanung das Beteiligtenminus bei der realen Tatausführung kompensiert wird.
4.) Weitere Tatherrschaftslehre
Nach wohl hA im Schrifttum ist die verübte Haupttat in solch einem Fall in einem wesentlichen Punkt vom Vorsatz des Anstifters abgewichen, aus seiner Sicht also fehlgeschlagen. Teilweise wird eine Bestrafung wegen versuchter Anstiftung, teilweise wegen Anstiftung zum Versuch vertreten.
Eine andere Ansicht in der Literatur geht davon aus, dass eine für den Täter unbeachtliche Verwechslung des Tatobjekts auch immer für den Anstifter unbeachtlich ist.
Nach Ansicht von Cramer kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der Anstifter dem Täter die Individualisierung des Opfers überlassen hat oder nicht. Im ersteren Falle müsse der Anstifter sich die Tat des Täters zurechnen lassen (also Anstiftung zur vollendeten Vorsatztat).
5.) Nach Auffassung des BGH ist der Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers für den Anstifter unbeachtlich, es sei denn, dass die Verwechslung des Opfers durch den Täter außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbaren liegt.
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