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Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes
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1.) Welche Bedeutung hat die Angemessenheitsklausel des § 34 S. 2 StGB?
2.) Wann liegt ein Nötigungsnotstand vor?
3.) Kann das abgenötigte Verhalten im Fall des Nötigungsnotstandes nach § 34 rechtfertigt werden?
4.) Welche Gefahr wird neben der Augenblicksgefahr durch § 34 StGB erfasst?
5.) Wann § 154 in mittelbarer Täterschaft begangen werden? Warum?
Lösungen:
1.) Dies ist umstritten:
1. Ansicht. Eine Ansicht sieht in ihr eine selbständige Wertungsstufe (sozialethischer Sinn der Notstandshandlung), die ergänzend zu der Interessenabwägung nach § 34 S. 1 hinzutritt.
2. Ansicht. Anderer Ansicht nach kommt der Angemessenheitsklausel nur deklaratorische Bedeutung zu. Alle abwägungsrelevanten Umstände sind demnach im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nach § 34 S. 1 StGB zu prüfen.
Diskussion
Vorzugswürdig erscheint die zuletzt genannte Auffassung, da die sozialethische Bewertung der Tat nicht sinnvoll von der Interessenabwägung nach § 34 S. 1 StGB getrennt werden kann.
2.) Nötigungsnotstand liegt vor, wenn der Täter durch Gewalt oder Drohung zu einer rechtswidrigen Tat genötigt wird, dh. zum Werkzeug eines rechtswidrig handelnden Dritten gemacht wird.
3.) Dies ist umstritten:
Ansicht eines Teil des Schrifttums. Ein Teil des Schrifttums hält § 34 StGB auch in solchen Fällen für anwendbar, wenn dessen Voraussetzungen, insbesondere das „wesentliche Überwiegen“, vorliegen. Nach dem Wortlaut des § 34 StGB komme es nämlich nicht darauf an, wer oder was die Gefahr verursacht haben.
Gegenmeinung. Die Gegenmeinung ist der Auffassung, dass das Verhalten des Genötigten nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt, sondern allenfalls nach § 35 StGB entschuldigt ist. Der Genötigte stelle sich auf die Seite des Unrechts; dem Dritten dürfe das Notwehrrecht nicht genommen werden.
Weitere Ansicht in der Literatur. Nach wiederum anderer Ansicht in der Literatur kann sich der Genötigte auf § 34 StGB berufen, soweit auf der Seite des Genötigten höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind.
Weitere Ansicht in der Literatur. Schließlich wird auch die Ansicht vertreten, dass § 34 StGB zwar grundsätzlich anwendbar sei, wenn durch das abgenötigte Verhalten Rechtsgüter der Allgemeinheit oder Sachgüter Dritter beeinträchtigt werden. § 34 StGB sei jedoch dann unanwendbar, wenn die Notstandshandlung höchstpersönliche Rechtsgüter eines Dritten beinträchtige.
4.) Die sogenannte Dauergefahr.
5.) Nein, weil § 154 StGB ein sogenanntes eigenhändiges Delikt ist, bei dem mittelbare Täterschaft ausgeschlossen ist.
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