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Ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung



Aufgaben:

1.) Was ist eine „körperliche Misshandlung“?

2.) Was versteht man unter einer Gesundheitsschädigung?

3.) Erfüllt ein ärztlicher Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung?

4.) Welches gewichtige Argument spricht für die Ansicht der Rechtsprechung?

5.) Welche Rechtfertigungsgründe kommen für die tatbestandsmäßige Körperverletzung aufgrund eines Heileingriffes in Betracht?

6.) Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Einwilligung vorliegen?

7.) Was ist in Fällen rechtlich zulässiger, aber aus tatsächlichen Gründen fehlender Einwilligung zu prüfen?

8.) Welche Rechtsgrundlage hat dieses Rechtsinstitut und unter welchen beiden Aspekten kommt es in Betracht?



Lösungen:

1.) Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

2.) Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes körperlicher oder psychischer Art.

3.) Die Rechtsprechung zerlegt den Heileingriff in seine Teilakte und fragt danach, ob diese - für sich betrachtet - den Patienten körperlich misshandeln oder an der Gesundheit schädigen. Danach ist jede ärztliche, die Integrität des Körpers berührende Maßnahme tatbestandlich eine Körperverletzung und zwar unabhängig davon, ob der Eingriff indiziert, lege artis durchgeführt und erfolgreich war.
Die h.L. betrachtet den Heileingriff als Gesamtakt. Verläuft der Eingriff erfolgreich, soll tatbestandsmäßig keine Körperverletzung vorliegen, während der misslungene Heileingriff eine tatbestandsmäßige Körperverletzung sein soll. Eine andere Ansicht stellt auf die Kunstgerechtigkeit des Eingriffs ab.

4.) Nur die Ansicht der Rspr. trägt dem Bedürfnis Rechnung, das freie Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper zu schützen.

5.) Die ausdrücklich erklärte oder mutmaßliche Einwilligung.

6.) 1. Der Verzicht auf das geschützte Interesse muss rechtlich zulässig sein.
2. Der Einwilligende muss verfügungsberechtigt und einwilligungsfähig sein.
3. Die Einwilligung darf nicht an wesentlichen Willensmängeln leiden.
4. Grenze bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit: § 228 StGB
5. Die Einwilligung muss vor der Tat ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht worden sein.
6. Der Täter muss in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung gehandelt haben.

7.) Die mutmaßliche Einwilligung.

8.) Die mutmaßliche Einwilligung ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund, der unter zwei Aspekten Bedeutung gewinnt, nämlich unter dem des Handelns im materiellen Interesse des Betroffenen einerseits und dem des mangelnden Interesses andererseits.



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