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Aussagedelikte nach §§ 153 ff StGB
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Aufgaben:
1.) Was ist eine Berichtigung i.S. des § 158 StGB?
2.) Wann ist eine Berichtigung nach § 158 StGB noch verwertbar?
3.) Wann liegt ein „Vereiteln“ i.S. des § 258 I StGB vor?
4.) Welchen Sinn hat § 159 StGB?
5.) Welchen rechtspolitischen Zweck hat § 160 StGB?
6.) Wie kann man die Anwendungsbereiche von § 159 StGB und § 160 StGB gegeneinander abgrenzen?
7.) Fällt eine Falschaussage, bei der die Beweisperson entgegen der Vorstellung des Täters bösgläubig ist, unter § 160 StGB?
8.) Welcher Straftatbestand kommt in Betracht, wenn eine garantenpflichtige Prozesspartei zu einer beeideten Falschaussage eines Zeugen schweigt?
9.) Liegt in der Benennung eines Zeugen für bewusst unwahre Prozessbehauptungen schon ein Verhalten, das eine Garantenstellung durch Ingerenz begründen kann?
Lösungen:
1.) Berichtigung liegt dann vor, wenn der Täter nicht nur die Unwahrheit der früheren Aussage zugibt (= Widerruf), sondern darüber hinaus zugleich den richtigen Sachverhalt angibt und zwar wahrheitsgemäß in allen wesentlichen Punkten, soweit er dazu in der Lage ist.
2.) Wenn sie bei der Sachentscheidung des jeweiligen Rechtszuges noch berücksichtigt werden kann.
3.) Wenn die Bestrafung oder Maßnahme endgültig unmöglich gemacht oder für geraume Zeit verzögert wird.
4.) Vorverlagerung der Strafbarkeit einer (eigentlich nicht strafbaren) versuchten Anstiftung zu §§ 153 und 156 StGB (= Vergehen), aber nicht: zu § 154 StGB (= Verbrechen).
5.) § 160 StGB soll Strafbarkeitslücken im Bereich der mittelbaren Täterschaft schließen.
6.) Bei § 159 StGB soll jemand zu einer vorsätzlichen Falschaussage gebracht werden, es kommt zu gar nichts. Bei § 160 I StGB soll jemand zu einer unvorsätzlichen Falschaussage verleitet werden, es kommt zu dieser Aussage. Bei § 160 II StGB soll jemand zu einer unvorsätzlichen Falschaussage verleitet werden, es fehlt etwas entweder (schon) beim Verleiten oder (erst) bei der Falschaussage.
7.) Diese Frage ist str. Nach der h.L. erfordert § 160 I StGB objektiv einen unvorsätzlichen Falscheid und subjektiv einen hierauf gerichteten Vorsatz des verleitenden Täters. Vorliegend käme daher allenfalls Versuch in Betracht (§160 II StGB). Die Rspr. bestraft dagegen auch in solchen Fällen wegen vollendeter Tat.
8.) Beihilfe (zum Meineid) durch Unterlassen.
9.) Eine Ansicht bejaht in solchen Fällen eine Garantenpflicht, die Falschaussage des Zeugen zu verhindern. Nach der Theorie der Eigenverantwortlichkeit ist eine Prozesspartei nicht dazu verpflichtet, die Falschaussage eines mündigen Zeugen zu verhindern. Nach Rspr. und h.L. besteht eine Garantenpflicht nur dann, wenn der Beteiligte den Zeugen in eine besondere, dem Prozess nicht mehr eigentümliche Gefahr gebracht hat.
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