FSH-Studiengänge
1. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Mitgewahrsam



Aufgaben:

1.) Können mehrere Personen gleichzeitig tatsächliche, von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft haben?

2.) Welche unterschiedlichen Arten des Mitgewahrsams gibt es?

3.) Kann ein Mitgewahrsamsinhaber den Mitgewahrsam des anderen brechen?

4.) Welche Elemente erfasst die Zueignungsabsicht? Welche Vorsatzstufen sind erforderlich?

5.) Was ist der Gegenstand der Zueignung?

6.) Wo liegt die Grenze zwischen einer Zueignung gem. § 242 StGB und einer Bereicherung gem. § 263 StGB?

7.) Liegt im Fall eines eigenmächtigen Geldwechselns eine Aneignung vor?



Lösungen:

1.) Ja, beim Mitgewahrsam.

2.) Gleichrangigen, untergeordneten und übergeordneten Mitgewahrsam.

3.) Bei gleichrangigem Mitgewahrsam kann jeder den Mitgewahrsam des anderen brechen. Bei ungleichrangigem Mitgewahrsam kann nur der Inhaber des untergeordneten Gewahrsams eine Wegnahme begehen.

4.) Die Zueignungsabsicht setzt zum einen Absicht im technischen Sinne bezüglich der Aneignung und zum anderen wenigstens dolus eventualis bezüglich der auf Dauer gerichteten Enteignung voraus. Beachte: Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung reicht bedingter Vorsatz.

5.) Gegenstand der Zueignung ist im Normalfall die Sache selbst (Sachsubstanz). Darüber hinaus kommt aber auch eine Zueignung nur des in der Sache verkörperten Wertes in Betracht (Sachwerttheorie). Beispiel: Der Täter entwendet ein Sparbuch, um davon einen Betrag abzuheben und das Sparbuch anschließend dem Eigentümer zurückzugeben.

6.) Die Sachwerttheorie birgt die Gefahr, dass aus dem Zueignungsdelikt des § 242 StGB ein Bereicherungsdelikt wird. Folgende Unterscheidung hat sich durchgesetzt: Sachwert ist nur der in der Sache verkörperte Wert (lucrum ex re). Dagegen ist der Gewinn, den der Täter aus der Verwendung der weggenommenen Sache erzielt (lucrum ex negotiatione cum re), nicht mehr umfasst.

7.) Beim eigenmächtigen Geldwechseln liegen "an sich" eine Zueignung der Sachsubstanz und auch des Sachwertes vor. Dieser formalen Betrachtungsweise treten die Verfechter der sog. Wertsummentheorie entgegen. Sie verweisen darauf, dass beim bloßen Wechseln gerade kein Vermögenswert angeeignet wurde.




< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Übersicht:
Justizprüfungsämter
& Universitäten


Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner