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Rechtliche Behandlung des § 246 StGB
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Aufgaben:
1.) Ist im Rahmen des § 246 StGB erforderlich, dass der Täter die fremde bewegliche Sache in Besitz oder Gewahrsam hatte?
2.) Handelt es sich bei § 246 StGB um einen Grundtatbestand aller Zueignungsdelikte, zu dem Diebstahl, Raub usw. im Verhältnis der Spezialität stehen?
3.) Wo wird die in der vorigen Frage angesprochene Einordnung des § 246 StGB im Gesetz deutlich?
4.) Ist eine Verpfändung Zueignungshandlung i.S. des § 246 StGB?
5.) Welche Frage stellt sich, wenn ein Dieb die gestohlene Sache anschließend verpfändet und mit der Wiedereinlösung nicht rechnet?
6.) Wann ist eine Sache i. S. § 246 II StGB "anvertraut"?
Lösungen:
1.) Nein: Besitz oder Gewahrsam des Täters ist nicht erforderlich – es genügt jede rechtswidrige Zueignungshandlung, die sich auf eine fremde bewegliche Sache bezieht.
2.) Nein: § 246 StGB ist ein Auffangtatbestand, der lediglich die Formen rechtswidriger Zueignung fremder Sachen erfasst, die nicht mit einem eigenständigen Straftatbestand bedroht sind.
3.) In der Subsidiaritätsklausel, § 246 I StGB a.E..
4.) Eine Zueignung i. S. d. § 246 StGB besteht in der Manifestation eines Zueignungswillens. Ein solcher Wille kommt in einer Verpfändung nur dann zum Ausdruck, wenn der Täter ernstlich damit rechnet und sich damit abfindet, dass ihm eine Wiedereinlösung nicht gelingen werde.
5.) Es stellt sich die Frage, ob eine wiederholte Zueignung möglich ist (sog. Zweitzueignung). Einigkeit besteht darüber, dass eine Zweitzueignung nicht bestraft wird. Dogmatisch werden zwei Lösungen vertreten: Die h .M. in der Lit. sieht auch eine zweite Zueignung als tatbestandsmäßig an, lässt diese allerdings als mitbestrafte Nachtat im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten (Konkurrenzlösung). Der BGH sieht demgegenüber eine erneute Manifestation des Zueignungswillens als tatbstandslos an (Tatbestandslösung).
6.) Bei der sog. veruntreuenden Unterschlagung reicht es nicht aus, dass dem Täter die Sache überlassen worden ist. Vielmehr muss der Täter den Gewahrsam erlangt haben mit der Verpflichtung, mit der Sache im Sinne des Berechtigten zu verfahren. Unerheblich ist dabei allerdings, von wem der Täter die Sache erhalten hat.
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