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Tatbestandsvoraussetzungen i.S.d. § 263 StGB



Aufgaben:

1.) Aus welchen Verhaltensweisen kann sich eine Täuschung i.S. des § 263 StGB ergeben?

2.) Kann sich eine zur Aufklärung verpflichtende Garantenstellung bei § 263 StGB aus Treu und Glauben ergeben?

3.) Welche über die allgemeinen Voraussetzungen einer Garantenpflicht hinausgehenden Anforderungen müssen nach der Rspr. erfüllt sein, um eine Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben zu begründen?

4.) Aus welchen Umständen kann sich außerdem eine Garantenpflicht zur Aufklärung (Aufklärungspflicht) ergeben?

5.) Kann auch durch Äußerung einer Meinung eine Täuschung verübt werden?

6.) Begeht der unentdeckte blinde Passagier einen Betrug?



Lösungen:

1.) Sowohl durch aktives (ausdrückliches oder schlüssiges) Tun als auch durch Unterlassen.

2.) Die wohl h.M. lässt den Grundsatz von Treu und Glauben als Entstehungsgrund für Aufklärungspflichten grundsätzlich zu. Dagegen wird geltend gemacht, dass dieser Grundsatz als strafbegründendes Merkmal zu unbestimmt sei und einfache Vertragsverletzungen in unverhältnismäßiger Weise pönalisiert werden.

3.) Eine Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben wird insbesondere in folgenden Fällen angenommen: Die Nichtaufklärung verursacht erheblichen Schaden; dem Vertragspartner kam es erkennbar auf einen verschwiegenen Umstand an; der Vertragspartner war erkennbar unerfahren.

4.) Aus Gesetz, pflichtwidrigem vorangegangenen Tun, besonderem Vertrauensverhältnis.

5.) Grundsätzlich sind für die Täuschung nur Tatsachenbehauptungen relevant. Ausnahmsweise kann aber auch durch Äußerung von Werturteilen getäuscht werden, wenn in einer den Tatsachenbehauptungen vergleichbaren Verbindlichkeit darstellen. Beispiele hierfür sind Sachverständigengutachten oder Rechtsauskünfte von Anwälten.

6.) Ein Irrtum des Personals lässt sich über das "sachgedankliche Mitbewusstsein" begründen. Es liegt die Fehlvorstellung vor, alle Passagiere hätten bezahlt. Der unentdeckt bleibende blinde Passagier hat aber nicht auf den Intellekt eines anderen eingewirkt - es fehlt daher an der Täuschung. Nur der auf einer Täuschung beruhende Irrtum ist für § 263 StGB relevant. Vorliegend käme daher nur § 265a StGB in Betracht.



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