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Täuschung und Vermögensverfügung
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Aufgaben:
1.) Was ist eine Täuschung i. S. § 263 StGB?
2.) Liegt eine Täuschung über Tatsachen vor, wenn jemand eine ihm mitgeteilte Tatsache zwar für möglich, nicht aber für wahrscheinlich hält, sie aber in Wirklichkeit nicht zutrifft?
3.) Was ist eine Vermögensverfügung?
4.) Welche Bedeutung hat die Möglichkeit des Getäuschten, den Vertrag beim Eingehungsbetrug nach § 123 BGB anzufechten, für das Vorliegen des § 263 StGB?
5.) Wodurch zeichnen sich "technische Aufzeichnungen" i.S. des § 268 II StGB aus?
6.) Worin unterscheiden sich technische Aufzeichnungen von Urkunden gem. § 267 StGB?
7.) Stellen Kilometerzähler technische Darstellungen i.S. des § 268 II StGB dar?
Lösungen:
1.) Eine Täuschung ist das Erwecken einer Fehlvorstellung über Tatsachen. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Zukünftige Ereignisse fallen nicht darunter. Neben äußeren Tatsachen (z.B. Zahlungsfähigkeit) erfasst § 263 I StGB auch innere Tatsachen, wie etwa das Vorhandensein einer Überzeugung oder bestimmte Kenntnisse und Absichten (z.B. Zahlungsbereitschaft).
2.) Die wohl h.M. lässt es genügen, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für möglicherweise wahr hält, wenn er sich nur von dieser Vorstellung zur Verfügung motivieren lässt. Einigkeit besteht darin, dass der Getäuschte nicht eine absolute subjektive Gewissheit haben muss, um Opfer einer Täuschung sein zu können.
3.) Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt.
4.) Keine. Denn zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus dem Betrug ergeben, sind nicht die Grundlage, sondern Folge des Schadens. Ansonsten gäbe es nur selten einen Schaden beim Betrug, da letzterer regelmäßig zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auslöst.
5.) Die Darstellung muss für eine gewisse Zeit fixiert und vom produzierenden Gerät abgetrennt, also verselbständigt sein. Hieran fehlt es bei sich fortlaufend ändernden Messwerten.
6.) Technische Aufzeichnungen unterscheiden sich von Urkunden dadurch, dass es sich bei ihnen nicht um eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung handelt (Perpetuierungsfunktion). Außerdem fehlt es an der Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion).
7.) Nein, weil sie weder fixiert noch verselbständigt sind.
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