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Gewährung von Subventionen und Zuschüssen



Aufgaben:

1.) Beschreiben Sie die beiden Stufen, in denen regelmäßig die Gewährung von Subventionen und Zuschüssen erfolgt.

2.) Unterliegt die Gewährung von Subventionen dem Gesetzesvorbehalt?

3.) Welche Vorschriften sind bei der Gewährung von Subventionen immer zu beachten?’

4.) Hat der Bürger einen Anspruch auf Gewährung von Subventionen?

5.) Exkurs: Gem. Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit.... Kann also auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Grundrechtsträger sein?



Lösungen:

1.) Aufgrund eines Antrages wird zunächst über das „Ob“ der Gewährung entschieden. Dies erfolgt meist in der Form eines VA. Das nachfolgende „Wie“ der Gewährung kann dann unterschiedlich ausgestaltet sein: privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich.

2.) Bei der Gewährung von Subventionen geht es um Leistungsverwaltung. Entsprechend der Wesentlichkeitstheorie müssen Grundrechtseingriffe gesetzlich normiert sein. Leistungen der Verwaltung greifen in der Regel nicht in Grundrechte des Leistungsempfängers ein, so daß sie auch aufgrund von Verwaltungsvorschriften gewährt werden können. Wenn es dabei jedoch zu mittelbaren schweren Eingriffen in Rechtspositionen Dritter kommt, ist eine Ermächtigungsgrundlage in Form eines Parlamentsgesetzes erforderlich. So hat beispielsweise das BVerfG bei Pressesubventionen wegen der Empfindlichkeit des Grundrechtes aus Art. 5 GG („schlechthin konstituierend für die Demokratie“) den Gesetzesvorbehalt für erforderlich gehalten.

3.) Wie bei allem staatlichen Handeln sind die Grundrechte der Bürger auch in der Leistungsverwaltung zu beachten.

4.) Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Gewährung von Subventionen. Allerdings spielt Art. 3 GG in diesem Zusammenhang eine Rolle. Liegen die durch Verwaltungsvorschriften gesetzten Voraussetzungen für die Gewährung vor, kann der Bürger unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Ansprüche auf Gewährung geltend machen. Insofern besteht eine Selbstbindung der Verwaltung, jedenfalls solange noch Mittel vorhanden sind.

5.) Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Beruft sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf Grundrechte, stehen sich Staat und Staat gegenüber. Insofern entwickeln Grundrechte keinen Schutz für Hoheitsträger. Wenn allerdings Grundrechte insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts erschaffen wurden, haben sie auch Schutzwirkung für sie. Solche Grundrechte finden sich z.B. für Universitäten in Art. 5 III GG und für Kirchen in Art. 4 I, II GG. (Vorsicht: Art. 28 GG ist kein Grundrecht.)



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