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Grundlagen einer kommunalen Einrichtung
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Aufgaben:
1.) Exkurs: Von wem und wann wurde der Begriff beziehungsweise das Institut der „Daseinsvorsorge“ in die Rechtswissenschaft eingeführt und etabliert.
2.) Woran läßt sich erkennen, ob eine gemeindliche Einrichtung öffentlich-rechtlich oder privat- rechtlich betrieben wird?
3.) Nach welcher Rechtsfigur haftet ein Anstaltsbetreiber für die von ihm zu verantwortenden Pflichtverletzungen im Rahmen vertragsähnlicher Haupt- und Nebenpflichten?
4.) Wann liegt ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen Bürger und Gemeinde vor?
5.) Können die Haftungsregeln des BGB bei den vertragsähnlichen Schuldverhältnissen ähnlich wie im BGB ausgeschlossen werden?
6.) Kann auch die Amtshaftung per Satzung ausgeschlossen werden?
7.) Welche Merkmale kennzeichnen einen Verwaltungshelfer?
Lösungen:
1.) Das Institut der Daseinsvorsorge wurde von Ernst Forsthoff erstmals einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt, in seiner Schrift „Die Verwaltung als Leistungsträger“, 1938 erschienen im W. Kohlhammer Verlag Stuttgart und Berlin.
2.) Die Rechtsnatur einer gemeindlichen Einrichtung ist zu erkennen an der Organisationsform (Eigenbetrieb, dann ÖR oder Eigengesellschaft, dann PR), an den Benutzungsbestimmungen (Satzung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen), an dem zu entrichtenden Entgelt (Gebühr oder vereinbarte Gegenleistung).
3.) Bei schuldhafter Verletzung vertragsähnlicher Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anstalt haftet der Betreiber nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung.
4.) Gerade im Rahmen der Leistungsverwaltung kommt es zu öffentlich-rechtlichen Benutzerverhältnissen, die dem privat-rechtlichen Vertrag sehr ähnlich sind. Hier geht es ebenfalls um Leistung und Gegenleistung. In diesen Fällen spricht man von vertragsähnlichen Schuldverhältnissen im öffentlichen Recht. Daher gelten auch im öffentlichen Recht die Haftungsregeln des BGB, je nach Gusto direkt oder analog.
5.) In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen einen Haftungsausschluß auch bei vertragsähnlichen Schuldverhältnissen, sofern das Gebot der Formenkonkordanz beachtet wird. Besondere Berücksichtigung in materieller Hinsicht verdient hier der Rechtsgedanke aus § 9 AGBG. Dem Anstaltsbenutzer dürfen keine unbilligen Opfer abverlangt werden, die Haftungsbeschränkung muß „verhältnismäßig“ sein.
6.) Nein. Die Staats- oder Amtshaftung kann nur durch ein förmliches Gesetz ausgeschlossen oder beschränkt werden.
7.) Ein Verwaltungshelfer dient der Verwaltung als „verlängerter Arm“, als „Werkzeug“. Er ist weisungsabhängig und unselbständig im Auftrag der Behörde tätig.
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