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Hoheitliches Handeln
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Aufgaben:
1.) Welches VwVfG ist anzuwenden, wenn ein Bundesland Bundesrecht anwendet? Aus welchem Verfassungsprinzip ergibt sich dies?
2.) Welche der drei Gewalten kann einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG erlassen?
3.) Im Bereich der Leistungsverwaltung ist der Gemeinde nicht zwingend vorgeschrieben, in den Organisationsformen des öffentlichen Rechtes zu handeln. So kann eine Gemeindehalle auch von einer GmbH verwaltet werden, dessen alleinige Gesellschafterin die Gemeinde ist. Kann in diesem Fall die GmbH ebenfalls Verwaltungsakte erlassen?
4.) Was ist Streitgegenstand einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage?
5.) Wann wird ein Verwaltungsakt wirksam und wie lange dauert diese Wirksamkeit an?
6.) Wann ist ein Verwaltungsakt erledigt?
7.) Welche Klage ist statthaft, wenn Streitgegenstand ein VA ist, der sich bereits erledigt hat.
8.) Welcher Fall der Erledigung ist in § 113 I S.4 VwGO geregelt und welcher nicht?
9.) Welche besonderen Sachurteilsvoraussetzungen müssen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegen?
10.) Belastende Verwaltungsakte benötigen eine Ermächtigungsgrundlage in Form eines Parlamentsgesetzes. Welchen Einfluß hat die Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage auf die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes?
Lösungen:
1.) Das VwVfG des Landes bestimmt das Landesverwaltungshandeln, auch dann wenn ein Land Bundesrecht ausführt. Es sei denn, der Bund erläßt entsprechend seiner Gesetzgebungskompetenz neben dem materiellen Recht auch spezielles Verfahrensrecht (Beispiel: § 15 GaststättenG), das das allgemeine VwVfG des Landes verdrängt.
Dies ergibt sich aus dem Bundesstaatsprinzip, welches in Art. 20 I, 30, 83 GG festgeschrieben ist; § 1 III VwVfG (Bd) hat mithin „nur“ deklaratorischen Charakter.
2.) Wie schon beim Justizverwaltungsakt dargestellt, kommt es auch hier nicht darauf an, welche Stellung im Verwaltungaufbau die handelnde Stelle hat, sondern welche Funktion sie ausübt. Dem trägt die weite Definition des § 1 IV VwVfG (sowie die entsprechenden Normen der Länder) Rechnung, indem von „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ die Rede ist. Danach können Organe aller drei Gewalten „Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift sein.
3.) Nein. Nur wer mit Hoheitsgewalt ausgestattet ist, kann „hoheitliche Maßnahmen“ erlassen. Ein Privatrechtssubjekt wie eine GmbH ist regelmäßig kein Träger von Hoheitsgewalt (Einzige Ausnahme sind die Beliehenen.).
4.) Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist ein - wirksamer - Verwaltungsakt, eine Verpflichtungsklage ist gerichtet auf den Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes, § 42 I VwGO.
5.) Der Beginn der Wirksamkeit ergibt sich aus §§ 43 I S.1, 41 VwVfG: Wirksamkeit mit Bekanntgabe. Das Ende der Wirksamkeit regelt 43 II VwVfG (bitte unbedingt lesen.).
6.) Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er keine Wirkung mehr entfaltet.
7.) Da Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ein wirksamer Verwaltungsakt ist, kann diese Klageart wegen der Erledigung nicht (mehr) statthaft sein. Aus Art. 19 IV GG ergibt sich aber, daß auch in diesen Fällen der Bürger nicht rechtsschutzlos bleiben darf. Dieser Rechtsschutzgarantie trägt der Gesetzgeber mit § 113 I S. 4 VwGO dadurch Rechnung, daß er die Anfechtungsklage bei Erledigung des VA weiterführt in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage.
8.) § 113 I S.4 VwGO regelt die Erledigung nach Klageerhebung. Wenn sich der Verwaltungsakt aber bereits vorher erledigt hat, ist diese Norm wegen Art. 19 IV GG analog anzuwenden, um die Rechtsschutzlücke zu schließen. (Anm.: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist typische Verfahrensart zur Überprüfung von „Polizei-VAs“)
9.) Da es sich bei der Fortsetzungsfeststellungsklage um die Weiterführung einer Anfechtungsklage handelt, müssen neben dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage vorliegen: Streitgegenstand muß ein - erledigter - Verwaltungsakt sein und der Kläger muß gem. § 42 II (analog) VwGO klagebefugt sein. Umstritten ist allerdings, ob auch ein Vorverfahren gem. § 68 VwGO erforderlich ist, quasi als „Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsverfahren“. Dies wird jedoch von der h.M. für obsolet gehalten.
10.) Der Verwaltungsakt wird grundsätzlich „nur“ rechtswidrig, nicht nichtig.
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