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Probleme im mehrseitigen Rechtsverhältnis



Aufgaben:

1.) Wann ist eine Anfechtungsklage zulässig, wenn sie sich gegen einen VA richtet, der einen Dritten begünstigt?

2.) Inwieweit können in diesen Fällen Grundrechte eine Rolle spielen?

3.) Aus welchem Grunde werden Konzessionen nach dem PBefG kontingentiert?



Lösungen:

1.) Wenn der Kläger eine mögliche Rechtsverletzung behaupten kann. Dies ist in den Fällen der Drittbeteiligung nur dann der Fall, wenn dem Kläger ein sog. drittschützendes Recht zur Seite steht. Dieses Recht muss neben dem Schutz der Allgemeinheit auch (und insbesondere) den Schutz des Klägers im Auge haben.

2.) Grundrechte haben in der bundesrepublikanischen Verfassung den Charakter eines subjektiven Rechtes, auf das sich der Grundrechtsträger gegenüber dem Staat berufen kann. Allerdings stellen Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber unmittelbaren Eingriffen des Staates dar. Hier geht es jedoch um eine Beziehung, die unmittelbar zwischen dem Dritten und der Behörde besteht, der Kläger ist daran nur mittelbar beteiligt. Aus dem Charakter der Grundrechte folgt, daß der Kläger sich daher in diesen Fällen grundsätzlich nicht auf diese berufen kann. Erst wenn der mittelbare Eingriff des Staates „schwer und unerträglich“ ist, kann sich der Kläger auf seine Grundrechte berufen.

3.) Zweck der staatlichen Kontingentierung ist nicht primär der Konkurrentenschutz, sondern die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Mit Zunahme der erteilten Konzessionen steigt der Konkurrenzdruck, was wiederum Auswirkungen auf die - kostspielige - Sicherheitsausstattung der Fahrzeuge, der Lenkzeiten etc. hat. Der Staat will verhindern, dass durch den Konkurrenzdruck in der Folge die Sicherheit der Fahrgäste nicht mehr gewährleistet ist. Vergleichbares zeigt sich auch im Güterfernverkehrsrecht, bei den Notaren etc..




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