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Probleme mit planender Verwaltung
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Aufgaben:
1.) Welche Arten der Verbandsklagen sind zu unterscheiden?
2.) Welche Sachurteilsvoraussetzung verhindert grundsätzlich Verbandsklagen?
3.) Kann sich ein Verband auf Grundrechte berufen?
4.) Woraus könnte sich die Klagebefugnis eines Verbandes ergeben?
Lösungen:
1.) Zu unterscheiden sind die „egoistische“ und die „altruistische“ Verbandsklage. Bei der egoistischen Verbandsklage geht es um mögliche Verletzungen der eigenen Rechte des Verbandes, gegen die er sich gem. Art. 19 III, IV GG zur Wehr setzen kann. Bei der altruistischen Verbandsklage handelt es sich um die Geltendmachung der Rechte der Allgemeinheit.
2.) Es ist § 42 II VwGO, das Erfordernis der Klagebefugnis, der die Verbandsklagen als Unterfall der Popularklagen grundsätzlich ausschließt. Allerdings gibt es auf Landesebene häufig im Zusammenhang mit Natur- und Umweltschutzvorschriften die Möglichkeit für Natur- und Umweltschutzverbände zu klagen.
3.) Ein Verband kann sich durchaus auf Grundrechte berufen, „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese(n) anwendbar sind“, Art. 19 III GG. So kann ein (rechtsfähiger) Verein Eigentum erwerben (Art. 12 GG), sich gewerblich betätigen (Art. 14 GG) etc.. Persönlichkeitsrechte wie Art. 2 II GG gelten für Vereine allerdings nicht.
4.) Die Klagebefugnis eines Verbandes ist gegeben, wenn er in einem seiner Rechte verletzt ist. Einklagbare Rechte eines Verbandes können sich - wie bei natürlichen Personen auch - ergeben aus Grundrechten (siehe Antwort zu Frage 03), einfachgesetzlichen Vorschriften (z.B. § 29 I Nr. 4 BNatSchG) und öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen (z.B. eine zugesagte Bauerlaubnis).
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