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Verwaltungsrechtliche Behandlung einer Subvention



Aufgaben:

1.) Definieren Sie bitte den Begriff der Subvention.

2.) Die Bereitstellung von Subventionen erfolgt regelmäßig über den Haushaltsplan in Form eines formellen Gesetzes. Können aus diesem Gesetz Ansprüche des Bürgers auf Gewährung von Subventionen hergeleitet werden?

3.) In welchen Fällen unterliegt nach h.M. das Handeln der Verwaltung dem Gesetzesvorbehalt?

4.) Wann unterliegt die Vergabe von Subventionen dem Gesetzesvorbehalt?

5.) Kann die Behörde in den übrigen Fällen ohne gesetzliche Grundlage Subventionen vergeben?

6.) In welche beiden Phasen lässt sich die Vergabe von Subventionen untergliedern?

7.) Welche Rolle spielt Art. 3 I GG bei der Vergabe von Subventionen?



Lösungen:

1.) Subventionen sind finanzielle Zuwendungen des Staates zur Förderung eines bestimmten wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisch erwünschten Verhaltens der Bürger. Sie können erbracht werden als sog. „verlorene Zuschüsse“ oder als Darlehen.

2.) Bei den Haushaltsplänen handelt es sich zwar um Gesetze, allerdings lediglich in formeller Hinsicht. Außenwirkung und damit eine materielle Wirkung entfalten Sie nicht. Dies wird insbesondere bei den Subventionen ausdrücklich geregelt in § 3 II HaushaltsgrundsätzeG, der bestimmt, daß durch den Haushaltsplan Ansprüche weder begründet noch aufgehoben werden.

3.) Der Gesetzesvorbehalt gilt sowohl in der Eingriffs- wie auch in der Leistungsverwaltung. Dies bedeutet: Jeder klassische, unmittelbare Eingriff in Grundrechtspositionen des Bürgers ist nur zulässig durch oder aufgrund Gesetz. Aber auch im Bereich der Leistungsverwaltung bedarf das Handeln der Exekutive einer Ermächtigungsgrundlage in Form eines Gesetzes, wenn es den grundrechtsrelevanten - und damit wesentlichen - Bereich betrifft.

4.) Auch die Vergabe von Subventionen unterliegt dem Gesetzesvorbehalt, wenn dadurch sensible Bereiche berührt werden. Dies ist insbesondere bei der Vergabe von Pressesubventionen der Fall.

5.) Auch in den übrigen Fällen bedarf es einer gesetzlichen Regelung in der abgeschwächten Form des Regelungsvorbehaltes. Ausreichend dafür ist neben einem förmlichen Gesetz jede andere parlamentarische Willensäußerung.

6.) Die Vergabe von Subventionen erfolgt regelmäßig in zwei Stufen. Zunächst wird über das „Ob“ der Leistung entschieden, in einer zweiten Stufe dann über das „Wie“. Die beiden Stufen können unterschiedlichen Rechtsgebieten angehören: Die Frage des „Ob“ wird durch VA und damit öffentlich-rechtlich geregelt, das „Wie“ der Subvention kann dann in einem Darlehensvertrag vereinbart werden.

7.) Durch Art. 3 I GG ist die Verwaltung verpflichtet, die Bürger bei der Vergabe gleich zu behandeln. Mit Hilfe dieser Vorschrift kann der Bürger nicht nur Ansprüche abwehren, sondern auch ein ihn begünstigendes Handeln der hohen Hand nötigenfalls erzwingen. Das Abwehrrecht liegt vor, wenn der Bürger ohne sachlichen Grund anders behandelt wurde als andere Personen in gleichartig gelagerten Fällen. Ein Leistungsanspruch ergibt sich dann, wenn der Bürger ohne sachlichen Grund von einer Begünstigung ausgeschlossen wird. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Exekutive häufig durch Verwaltungsvorschriften selbst konkretisiert, so daß sich auf diese Weise eine Selbstbindung der Verwaltung entwickelt.



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