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Vorbehalt des Gesetzes und Leistungsverwaltung
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Aufgaben:
1.) Welcher Rechtsweg ist gegeben, wenn es um Schadensersatzansprüche der hohen Hand gegen den Bürger geht?
2.) Grundsätzlich bedürfen Eingriffe in Freiheit und Eigentum einer Ermächtigungsgrundlage in Form eines Parlamentsgesetzes. Welche Ausnahmen gibt es von diesem Grundsatz?
3.) Kann der Anschluß- und Benutzungszwang ausschließlich in einer gemeindlichen Satzung geregelt sein?
4.) Exkurs und Fangfrage: Welcher der drei Gewalten (Exekutive, Legislative, Judikative) gehört die Gemeindevertretung an?
Lösungen:
1.) Der Rechtsweg richtet sich auch in den Verfahren in denen die Verwaltung klagt, nach allgemeinen Kriterien. Vorsicht ist allerdings geboten mit § 40 II VwGO (eine Norm, die gerne übersehen wird.). Hier geht es u.a. zwar auch um Schadensersatzansprüche, aber um die des Bürgers gegen den Staat.
2.) Zu Unrecht erbrachte Leistungen können ohne spezielle Ermächtigungsgrundlage per Leistungsbescheid zurückgefordert werden. Ebenso wenig ist ein Gesetz erforderlich bei Forderungen der hohen Hand gegenüber Dienstverpflichteten, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Staate stehen (Beamte; Soldaten und Strafgefangene).
3.) Bei dem Anschluß- und Benutzungszwang handelt es sich um einen klassischen Eingriff in Freiheit und Eigentum, der durch ein Parlamentsgesetz zu regeln ist. Lediglich die konkrete Ausgestaltung kann durch den gemeindlichen Satzungsgeber normiert werden.
4.) Obwohl es sich bei der Gemeindevertretung um vom Gemeindevolk unmittelbar gewählte Vertreter handelt, die Recht setzen (nämlich Satzungen), handelt es sich um ein Organ der Exekutive. Denn die Gemeindevertretung führt Landesrecht (Gemeindeordnung / Landkreisordnung / Kommunalverfassung) aus, wenn sie Satzungen erlässt.
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