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Bedingung und Befristung



Aufgaben:

1.) Worin unterscheiden sich Bedingung und Befristung?

2.) Was ist unter einer auflösenden Bedingung beziehungsweise Befristung zu verstehen?

3.) Was ist unter einer aufschiebenden Bedingung beziehungsweise Befristung zu verstehen?

4.) Inwieweit werden die Nebenbestimmungen von der Bestandskraft des Grund-VA erfasst?

5.) Welche Rolle kann ein rechtswidriger, aber bestandskräftiger Verwaltungsakt haben, wenn er zu den materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Ermessensentscheidung gehört?



Lösungen:

1.) Bei der Bedingung hängt die Wirksamkeit des Grund-VA von dem ungewissen Eintritt eines in der Zukunft liegenden Ereignisses ab, während bei der Befristung die Wirksamkeit des Grund-VA vom Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes abhängt.

2.) Bei der auflösenden Bedingung beziehungsweise Befristung endet die Wirksamkeit des Grund-VA mit Eintritt des Ereignisses.

3.) Bei der aufschiebenden Bedingung beziehungsweise Befristung beginnt die Wirksamkeit des Grund-VA mit Eintritt des Ereignisses.

4.) Da es sich bei den Nebenbestimmungen um akzessorische Bestandteile eines Verwaltungsaktes handelt, muss sich die Bestandskraft des Grund-VA auch auf die Nebenbestimmungen erstrecken.

5.) Das Ermessen wird begrenzt u.a. durch das Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit allen staatlichen Handelns, Art. 20 III GG. Wenn bereits im Vorfeld gegen dieses Prinzip verstoßen wurde, jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine Korrektur verzichtet wird, kann diese Rechtswidrigkeit nicht zur Basis einer weiteren Ermessensentscheidung werden. Trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen kann die Ermessensentscheidung dann nicht rechtmäßig ergehen.




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