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Besondere Formen eines Verwaltungsvertrags
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Aufgaben:
1.) Wodurch unterscheidet sich der öffentlich-rechtliche von einem privat-rechtlichen Vertrag?
2.) Nennen Sie die vier wesentlichen Fallgruppen, in denen das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages grundsätzlich bejaht wird, auch wenn man mit der Definition aus der Antwort zur Frage 1.) nicht weiter kommt?
3.) Wodurch unterscheiden sich öffentlich-rechtlicher Vertrag und mitwirkungsbedürftiger VA?
4.) Welche beiden hinsichtlich der Beteiligten grundsätzlich verschiedenen Arten von öffentlich-rechtlichen Verträgen sind zu unterscheiden? Warum ist diese Differenzierung erforderlich?
5.) Welche formellen Anforderungen sind an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu stellen?
6.) Wie ist in materieller Hinsicht bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zu unterscheiden?
7.) Ein Bürger begehrt Schadensersatz von einer Behörde wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht. Welches Gericht ist für die entsprechende Klage zuständig?
8.) Eine Behörde begehrt Schadensersatz von einem Bürger wegen Verletzung einer Pflicht aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Welches Gericht ist für die entsprechende Klage zuständig?
Lösungen:
1.) Gegenstand und Zweck eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist die Regelung eines öffentlich-rechtlichen Sachverhaltes beziehungsweise die Setzung einer Rechtsfolge mit öffentlich-rechtlichem Charakter.
2.) Die vier Fallgruppen für typische öffentlich-rechtliche Verträge sind:
a. Rechtsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist öffentliches Recht
b. Begründung eines Anspruches, der auf eine öffentlich-rechtliche Leistung gerichtet ist
c. Bestehende öffentlich-rechtliche Beziehungen werden gestaltet
d. Sachzusammenhang mit dem öffentlichen Recht.
3.) Beim öffentlich-rechtlichen Vertrag wird über den Inhalt verhandelt, beim mitwirkungsbedürftigen VA ist der Inhalt gesetzlich vorgegeben.
4.) Zu unterscheiden sind der subordinationsrechtliche Vertrag zwischen Bürger und Verwaltung und der koordinationsrechtliche Vertrag zwischen zwei Verwaltungsträgern. Die Differenzierung ist erforderlich, da die §§ 55, 56, 59 II VwVfG nur bei subordinationsrechtlichen Verträgen anwendbar sind.
5.) In formeller Hinsicht sind das Schriftformerfordernis (§ 57 VwVfG), die Mitwirkung Dritter oder beteiligter Behörden (§§ 58 VwVfG) und die besonderen privat-rechtlichen Anforderungen zu beachten.
6.) In inhaltlicher Hinsicht sind zu differenzieren der Vergleichsvertrag, § 55 VwVfG, und der Austauschvertrag, § 56 VwVfG.
7.) Es gilt § 40 II VwGO: Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.
8.) Es gilt § 40 I VwGO, da § 40 II VwGO keine Ansprüche der Behörde gegen den Bürger regelt. Der Verwaltungsrechtsweg ist hier eröffnet.
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