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Planfeststellungsbeschluss
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Aufgaben:
1.) Was ist ein Planfeststellungsbeschluss?
2.) Welches formelle Rechtsmittel ist statthaft gegen einen Planfeststellungsbeschluss?
3.) Welche Funktion haben die §§ 48, 49 VwVfG?
4.) Zwischen welchen beiden Verfassungsprinzipien ist bei einer Entscheidung nach §§ 48, 49 VwVfG abzuwägen?
5.) Sind diese Vorschriften auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar?
Lösungen:
1.) Ein Planfeststellungsbeschluss ist ein VA, der in einem mit besonderen Beteiligungs- und Rechtsschutzgarantien ausgestatteten Verwaltungsverfahren erlassen wird.
2.) Gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist lediglich die Klage zulässig, ein Vorverfahren findet nicht statt.
3.) Unter Durchbrechung der Bestandskraft können Verwaltungsakte nach den Regeln der §§ 48, 49 VwVfG von der Behörde aufgehoben werden.
4.) Bei der Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten stehen sich das Prinzip der Rechtmäßigkeit allen staatlichen Handelns einerseits und das Vertrauen in den Fortbestand einer einmal getroffenen Entscheidung andererseits gegenüber. Beide Prinzipien folgen aus Art. 20 III GG.
5.) Die Anwendbarkeit der §§ 48, 49 VwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse ist umstritten. Eine Ansicht bejaht die Anwendbarkeit dieser Normen und argumentiert mit dem Umkehrschluss aus § 72 I HS.2 VwVfG: Wenn das Gesetz dort „nur“ § 51 VwVfG ausschließt, dann eben nicht §§ 48, 49 VwVfG. Die Gegenansicht argumentiert mit § 75 I und II VwVfG. Danach werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Betroffenen und dem Vorhabensträger abschließend geregelt. Dies spreche gegen die nachträgliche Aufhebbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen. Ein weiteres Argument für die letztere Ansicht ist die Multipolarität des Planfeststellungsbeschlusses, woraus sich ein gesteigertes Bedürfnis nach der Rechtsbeständigkeit des Beschlusses ableitet. Beide Ansichten sind gleich gut vertretbar, so dass Sie mit einer entsprechenden Begründung nichts falsch machen können.
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