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Konkurrentenklage



Aufgaben:

1.) Worin besteht die doppelte Analogie der Fortsetzungsfeststellungsklage im Zusammenhang mit einer Klage auf Neubescheidung, bei der die Hauptsache erledigt ist?

2.) Wann ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen?

3.) Wenn der unterlegene Bewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Dienstherrn vorgehen will, ist welche der beiden Varianten des § 123 I VwGO einschlägig? Welches Ziel verfolgt er?



Lösungen:

1.) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist geregelt in § 113 I S.2 VwGO (bitte erst lesen.). Sie setzt eine Anfechtungsklage fort, deren Streitgegenstand - der VA - erledigt ist, und zwar nach Klageerhebung. Die erste Analogie aus Gründen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG wird erforderlich, wenn sich der streitbefangene VA bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Wenn es sich nun um ein Verpflichtungsbegehren handelt, das sich erledigt hat, macht Art. 19 IV GG eine weitere Analogie notwendig, um dann bei Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erlass eines VA gehabt hatte.

2.) Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist regelmäßig gegeben, wenn entweder
a. die Feststellung der Rechtswidrigkeit notwendige Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches ist, der anschließend klageweise gelten gemacht werden soll,
b. die Gefahr einer Wiederholung der Rechtsverletzung besteht, oder
c. ein Rehabilitationsinteresse wegen einer nachhaltigen Grundrechtsverletzung besteht.

3.) Statthafte Verfahrensart ist in diesen Fällen ein Antrag gerichtet auf Erlass einer Sicherungsanordnung gem. § 123 I Var. 1 VwGO. Der Antragsteller möchte damit verhindern, dass der Konkurrent ernannt oder befördert wird; er will also den status quo erhalten. Es geht hier nicht um eine Regelungsanordnung, gerichtet z.B. auf die vorläufige Ernennung.




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