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Widerspruchsverfahren
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Aufgaben:
1.) Wann beginnt die Frist zur Einlegung eines Widerspruches zu laufen; innerhalb welcher Frist kann der Widerspruch erhoben werden?
2.) In welchen Fällen ist der Fristbeginn regelmäßig problematisch?
3.) Kann die Behörde trotz verfristetem und damit unzulässigem Widerspruch einen Widerspruchsbescheid erlassen?
4.) Welche Konsequenz hat die verspätete Erhebung des Widerspruches hinsichtlich einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage?
5.) Gilt dies auch, wenn die Behörde trotz Verfristung den Widerspruch sachlich bescheidet?
Lösungen:
1.) Die Rechtsbehelfsfrist beginnt zu laufen mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Sie läuft gemäß § 58 II VwGO grundsätzlich ein Jahr, es sei denn, es ist eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung dem Verwaltungsakt beigefügt; in diesem Falle beträgt die Frist 1 Monat, §§ 58 I, 70 VwGO.
2.) In den Fällen der Drittbeteiligung lässt sich der Zeitpunkt der (Möglichkeit der) Kenntnisnahme nur nach den Umständen im Einzelfall ermitteln, während bei einer zweipoligen Rechtsbeziehung regelmäßig der Zugang des Verwaltungsakts im Sinne der §§ 43, 41 VwVfG den Fristbeginn festlegt.
3.) Anders als in der AO sieht die VwGO jedenfalls nach Ansicht der Rechtsprechung nicht vor, dass verfristete Widersprüche zwingend zurückzuweisen sind. Danach steht es im freien Ermessen der Behörde, ob sie den Widerspruch sachlich bescheidet.
4.) Wenn der Widerspruch verfristet und damit unzulässig ist, ist auch die Klage von vornherein unzulässig.
5.) Wenn allerdings die Behörde trotz Verfristung den Widerspruch sachlich bescheidet, eröffnet sie damit den Klageweg; die Klage ist in diesen Fällen zulässig. Die Verspätung ist dann für den Richter unbeachtlich. (Str.)
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