|
Zeitpunkt bei Verpflichtungs- und Anfechtungsklage
|
Aufgaben:
1.) Zu welchem Zeitpunkt muss eine für den Kläger günstige Sach- und/oder Rechtslage gegeben sein, wenn er den Erlass eines Verwaltungsaktes mittels der Verpflichtungsklage begehrt?
2.) Auf welchen Zeitpunkt kommt es hingegen bei der Anfechtungsklage an?
3.) In welchem Einzelfall gibt es Ausnahmen von diesen Grundsätzen?
Lösungen:
1.) Maßgeblich bei der Verpflichtungsklage (wie auch bei anderen Leistungsklagen) ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung?
2.) Bei der Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (str.).
3.) Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn zwischen letzter Behördenentscheidung und letzter mündlicher Tatsachenverhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Rechtsänderung erfolgt ist, die das Ziel (den „Willen“) hatte, die objektive Rechtswidrigkeit, die bei Erlass des in Rede stehenden Bescheides bestand, zu beseitigen, um damit den Aufhebungsgrund zu beseitigen.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|