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Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes
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Aufgaben:
1.) Welche beiden Aufgaben hat die (grüne) (Vollzugs-)Polizei oder der Polizeivollzugsdienst?
2.) Wo ist diese Frage innerhalb eines prozessualen Gutachtens zu diskutieren?
3.) Was ist unter Gewahrsam zu verstehen?
4.) Welche Anforderungen sind bei der Ingewahrsamnahme an den Gefahrentatbestand zu stellen?
5.) Wer entscheidet über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung?
6.) Darf die Polizei eine Person aus eigener Machtvollkommenheit in Gewahrsam halten?
7.) Was bedeutet „unverzüglich“ in Art. 104 II 2 GG?
8.) Ab welchem Zeitpunkt wird eine polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtswidrig?
9.) Muss die Polizei eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung auch dann einholen, wenn die zeitliche Grenze des Art. 104 II 3 nicht überschritten ist?
10.) Wann steht eine erhebliche Störung unmittelbar bevor?
11.) Definieren Sie den Begriff „Anscheinsgefahr“.
Lösungen:
1.) Die (Vollzugs-)Polizei wird sowohl zur Gefahrenabwehr (präventiv) tätig als auch zur Strafverfolgung (repressiv - Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft).
2.) Die Unterscheidung ist wesentlich für die Rechtswegzuweisung des § 40 I 1 VwGO beziehungsweise des § 23 EGGVG. Im Rahmen eines Gutachtens ist sie deshalb bei der Frage nach dem „richtigen“ Rechtsweg zu diskutieren.
3.) Gewahrsam ist jedes Festhalten an einem umgrenzten Ort. Dazu gehört nicht nur die Festnahme sowie das Verbringen in einen Arrestraum, sondern auch die Einkesselung und die Umschließung im Freien.
4.) Die Ingewahrsamnahme stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar (vgl. Art. 2 II, 104 GG). Aus diesem Grund bedarf es auch einer erheblichen Gefahr oder Störung der öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Dies kommt in den Ermächtigungsgrundlagen der Standardmaßnahme zum Ausdruck.
5.) Gem. Art. 104 II 1 GG hat nur „der Richter“ über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden.
6.) Die Polizei darf gem. Art. 104 II 3 GG einen Festgenommenen aus eigener Machtvollkommenheit bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Allerdings gebietet Art. 104 II 2 GG, dass eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen ist, wenn eine Freiheitsentziehung nicht auf einer richterlichen Anordnung beruht.
7.) Unverzüglich bedeutet, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Im Rahmen der Gefahrenabwehr werden i.d.R. zwei bis drei Stunden als zeitlicher Maßstab genannt (OVG Münster DVBl. 1979, 733).
8.) Wird um eine richterliche Entscheidung nicht nachgesucht, so wird die Ingewahrsamnahme von dem Zeitpunkt an rechtswidrig, in dem die Anrufung des Richters hätte vorgenommen werden können und unterblieb (Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl. 1993, Rdnr. 154).
9.) Umstritten ist, ob die Polizei vor Ablauf der Frist des Art. 104 II 3 GG stets eine richterliche Entscheidung gemäß Art. 104 II 2 GG herbeizuführen hat oder - wenn man eine solche Pflicht verneint - den Betroffenen auch ohne richterliche Entscheidung freilassen muss, sobald der Zweck der Freiheitsentziehung erfüllt ist, spätestens am Ende des auf die Ergreifung folgenden Tages. Richtig ist wohl die Ansicht, dass eine richterliche Entscheidung im Rahmen der Frist des Art. 104 II 3 GG nicht erforderlich ist, sofern durch die Vorführung vor den Richter nur eine unnötige Verlängerung des Gewahrsams einträte.
10.) Eine Störung ist regelmäßig erheblich, wenn die Beeinträchtigung zugleich die Verwirklichung eines strafrechtlichen Vergehenstatbestandes darstellt. Sie steht unmittelbar bevor, wenn der Schaden sofort oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerwGE 45, 51/58).
11.) Eine Anscheinsgefahr ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens („ex ante“) bei verständiger Würdigung objektive Tatsachen den Schluss auf eine (mögliche) Gefahr zulassen, so dass ein objektiver Beobachter (Horizont des „fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters“; VGH Mannheim, BWGZ 1991, 68/69) davon ausgehen muss, dass ein Schaden eintreten wird.
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