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Aufgaben des Polizei- und Ordnungsrechts





1.) Was ist die Hauptaussage des „Gesetzesvorranges“?

2.) Was ist die Hauptaussage des „Gesetzesvorbehaltes“?

3.) Was ist die Aufgabe des Polizei- und Ordnungsrechtes?

4.) Wer verfügt über die grundsätzliche Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz im allgemeinen Polizeirecht?

5.) Wer ist ordnungsrechtlich zuständig, wenn ein Hoheitsträger stört beziehungsweise gestört wird?

6.) Welcher verfassungsrechtliche Grundsatz verbietet der Polizei- /Ordnungsbehörde grundsätzlich, zur Durchsetzung privat-rechtlicher Ansprüche (zum Beispiel aus § 823 I BGB) Verfügungen zu erlassen?

7.) In welchem Verhältnis steht die bauordnungsrechtliche Generalklausel in den Landesbauordnungen zur polizeirechtlichen Generalklausel?

8.) Was verstehen Sie unter einem „ordnungswidrigen Zustand“?

9.) Aus welchem Grunde wird der Begriff der (öffentlicher) Ordnung für verfassungsrechtlich bedenklich angesehen und daher teilweise für überflüssig gehalten?



Lösungen:

1.) Die Hauptaussage des Gesetzesvorranges: Verstöße gegen höherrangiges Recht führen zur Rechtswidrigkeit des staatlichen Handelns.

2.) Die Hauptaussage des Gesetzesvorbehaltes: Insbesondere belastende hoheitliche Maßnahmen bedürfen einer Ermächtigungsgrundlage in Form eines Parlamentsgesetzes.

3.) Polizei- und Ordnungsrecht ist das Recht der Gefahrenabwehr.

4.) Sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Verwaltung sind die Länder hinsichtlich der Gefahrenabwehr grundsätzlich zuständig, Art. 30, 70, 83 GG. Ausnahmsweise ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung Gefahrenabwehr aufgrund der sog. Annexkompetenz. Wenn dem Bund durch das GG, insbesondere durch Art. 71, 73 GG und Art. 72, 74 GG, die Zuständigkeit bei der Gesetzgebung in einer bestimmten Sachmaterie zugewiesen ist, ist er auch zuständig für die annexe Regelung der Ordnungsgewalt, vgl. BVerfGE 8, 143, 149 f. Aber nur dort, wo das GG selbst und ausdrücklich in den Art. 87 ff dem Bund das Recht verliehen wird, eigene Verwaltungseinrichtungen zur Gefahrenabwehr zu schaffen, vollziehen Bundesbehörden die Vorschriften zur Gefahrenabwehr; im übrigen ist dies Sache der Länder.

5.) Wenn ein Hoheitsträger stört beziehungsweise gestört wird, ist er selbst auch primär zuständig zur Beseitigung der Störung. Nur im Eilfall ist die (grüne) Polizei zuständig.

6.) Zur Durchsetzung privat-rechtlicher Ansprüche sind grundsätzlich die Gerichte zuständig, zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche zunächst die Exekutive. Dahinter steht das Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 II, III GG.

7.) Die LBO enthält Sonderpolizeirecht. Die bauordnungsrechtliche Generalklausel geht der allgemeinen polizeilichen Generalklausel vor.

8.) Ein ordnungswidriger Zustand ergibt sich aus jeder Betätigung der individuellen Freiheit, die gegen die herrschenden ethischen und sozialen Anschauungen oder sonst gegen als gerecht und notwendig empfundene Werte verstößt, also geeignet ist, die gute Ordnung des Gemeinwesens und des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu stören.

9.) Vielfach wird die Ansicht vertreten, der Begriff der öffentlichen Ordnung sei zu unscharf und verstoße damit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz als Element des Rechtsstaatsprinzipes. Aus diesem Grunde wird zum Beispiel im Polizeigesetz Bremen auf diesen Begriff gänzlich verzichtet. Außerdem ist der Schutzbereich der öffentlichen Ordnung ohnehin auf ein Minimum reduziert, da im Polizei- und Ordnungsrecht nahezu keine Wertvorstellung gesetzlich geregelt ist und damit nicht die öffentliche Ordnung, sondern die öffentliche Sicherheit in Form des geschriebenen Rechts betroffen ist.



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