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Versammlungsrecht und Problem der Zurechnung von Störungen



Aufgaben:

1.) Welche Klageart findet Anwendung, wenn sich ein belastender VA bereits vor Klageerhebung erledigt?

2.) Ist die Vollstreckung eines VA´es gleichbedeutend mit seiner Erledigung?

3.) Welche Merkmale charakterisieren eine Allgemeinverfügung?

4.) Definieren Sie „Versammlung“.

5.) Was ist eine Spontanversammlung?

6.) Sind Spontanversammlungen anmeldepflichtig?

7.) Wie wird die Ausnahmeregelung für Spontanversammlungen begründet?

8.) Ist der Gebrauch des Gehsteigs einer innerstädtischen Straße zum Zwecke des Verteilens politischer Flugblätter eine erlaubnispflichtige Sondernutzung?

9.) Welche Stellen, Straßen und Plätze eignen sich für den „kommunikativen Verkehr“?

10.) Was versteht man unter einem „latenten Störer“?





1.) Wenn sich ein VA bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage erledigt, kann seine Rechtswidrigkeit mit Hilfe der Fortsetzungsfeststellungsklage, die nach h.M. in diesem Fall analoge Anwendung findet, gerichtlich überprüft werden.

2.) Ein VA ist erledigt, wenn die mit dem VA verbundene Beschwer für den Betroffenen nachträglich weggefallen ist. Das wird nach Durchführung der Vollstreckung regelmäßig der Fall sein. Ausnahmsweise tritt jedoch keine Erledigung ein, wenn und solange eine Rückgängigmachung der Vollziehung in Betracht kommt und bei objektiver Betrachtung sinnvoll erscheint. Ähnliches gilt, wenn sonstige unmittelbare Auswirkungen auch nach Vollstreckung des VA noch fortbestehen. Bsp.: Der vollzogene VA bildet die Grundlage eines Kostenerstattungsanspruchs.

3.) § 35 S. 2 VwVfG´e enthält eine Legaldefinition der Allgemeinverfügung. Zwar muss sich auch die Allgemeinverfügung stets auf einen konkreten Sachverhalt beziehen; sie muss also konkret (Gegenbegriff: abstrakt) sein. Jedoch kann sie - im Unterschied zum „normalen“ VA - an einen generellen Personenkreis adressiert sein.

4.) Versammlung ist eine Personenmehrheit, die zusammengekommen ist, um gemeinsam in öffentlichen Angelegenheiten zu diskutieren oder zu demonstrieren.

5.) Spontanversammlung ist eine nicht von langer Hand vorbereitete Versammlung, die aus einem aktuellen Anlass augenblicklich entsteht. Entscheidend dafür ist die Ungeplantheit.

6.) Nein. Das BVerfG hat entschieden, dass Spontanversammlungen nicht der Anmeldepflicht unterliegen. Sie dürfen deshalb auch nicht aufgelöst werden, weil eine Anmeldung nicht erfolgt ist.

7.) § 15 VersG muss insoweit verfassungskonform eingeschränkt werden, weil das Recht, sich spontan zu versammeln, zu den grundlegenden demokratischen Grundrechten gehört, hinter denen das bloße staatliche Interesse an präventiver Kontrolle und Überwachung zurücktreten muss. Wegen Art. 8 I GG darf die Auflösung nur in Extremfällen in Betracht kommen. Je mehr die Versammlungsleitung mit den Überwachungsbehörden zusammenarbeitet, umso höher schraubt sich die Eingriffsschwelle für den Staat (BVerfG NJW 1985, 2376).

8.) Nach mittlerweile h.M. fällt dieses Verhalten noch unter den sog. „kommunikativen Verkehr“ und ist damit als Gemeingebrauch einzustufen.

9.) Nicht jede Straßenklasse ist und nicht alle Straßenbestandteile (z.B. Fahrbahn) sind - unabhängig von ihrer örtlichen Lage im Außen- oder Innenbereich - für kommunikative Zwecke geeignet und bestimmt. Kommunikativer Verkehr findet vornehmlich nur auf innerörtlichen Straßen, nicht-befahrbaren Plätzen und Gehwegen, insbesondere aber in Fußgängerzonen, statt, weil dort von einem kommunikativen Widmungszweck ausgegangen werden kann. Diese Straßen erfüllen auch eine Aufenthalts- und Ruhefunktion. Sie dienen unter anderem dem Austausch von Meinungen in Wort, Bild und Schrift.

10.) Der Erstverursacher eines unterhalb der Gefahrengrenze liegenden Zustandes ist als latenter Störer dann verantwortlich, wenn dieser Zustand von Anfang an eine erhöhte Gefahrentendenz aufwies, so dass es bloß einer Umweltveränderung bedurfte, damit sich die latente Gefahr aktualisiert.



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