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Verhältnis zwischen Polizei- und Ordnungsrecht
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Aufgaben:
1.) Welche drei Zuständigkeiten sind beim Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung zu beachten?
2.) Welche materiellen Voraussetzungen hat eine ordnungsrechtliche Verfügung?
3.) Was umfasst der Begriff der (öffentlichen) Sicherheit?
4.) Regelmäßig steht der Erlass von Ordnungsverfügungen im Ermessen der Behörde. Durch welches Verfassungsprinzip wird der Ermessensspielraum vor allem begrenzt?
5.) Wann ist eine Maßnahme geeignet, wann ist sie erforderlich und wann ist sie angemessen?
6.) Worauf kann sich das Ermessen beim Erlass einer Ordnungsverfügung beziehen?
7.) Darf die Polizei Maßnahmen ergreifen, um einen Selbstmord zu verhindern?
8.) Was ist unter der Subsidiarität der ordnungsbehördlichen Generalklausel zu verstehen?
9.) Was sind polizeiliche Standardmaßnahmen?
Lösungen:
1.) Zu beachten sind die sachliche (allgemeine Polizei- oder Ordnungsbehörde, besondere Polizei- oder Ordnungsbehörde oder Vollzugspolizei), instanzielle (untere, mittlere, oberste/obere Behörde) und örtliche Zuständigkeit (Behörde in A oder B).
2.) Zu den materiellen Voraussetzungen gehören der Gefahrentatbestand (Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung) und die Ordnungspflichtigkeit (Störer).
3.) Unter der öffentlichen Sicherheit sind zu verstehen: der Staat und seine Einrichtungen, Individualrechtsgüter sowie die Gesamtheit des geschriebenen und ungeschriebenen Rechts.
4.) Das Ermessen wird vor allem durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
5.) Eine Maßnahme ist geeignet, wenn damit das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Sie ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um das Ziel genauso gut zu erreichen. Sie ist angemessen, wenn die Intensität des Eingriffes nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziele steht.
6.) Das Ermessen kann sich beziehen auf das „Ob“ (Entschließungsermessen), auf das „Wie“ (Auswahlermessen hinsichtlich des Mittels) und auf das „Wer“ (Auswahlermessen hinsichtlich des Störers).
7.) Ja. Selbstmord löst die staatliche Schutzpflicht für das Leben aus (Art. 2 II GG). Zwar findet die Schutzpflicht aus Art. 2 II GG ihre (immanente) Schranke im Selbstbestimmungsrecht des Täters (Art. 2 I GG). Das Selbstbestimmungsrecht ist jedoch wegen der überragenden Bedeutung des Art. 2 II GG nachrangig.
8.) Das Prinzip „lex specialis vor lex generalis“, die Verdrängung der allgemeinen Norm durch die spezielle, führt dazu, dass die Generalklausel nur hilfsweise, d.h. subsidiär zur Anwendung kommt, nämlich nur dann, wenn nicht ein Spezialgesetz einen Sachverhalt bereits abschließend geregelt hat.
9.) Die „Wesentlichkeitsrechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts hat bewirkt, dass spezielle Tatbestände für typische Eingriffe der Polizei, die in Grundrechte des Adressaten besonders intensiv eingreifen, geschaffen worden sind. Standardmaßnahmen sind solche polizeitypische Eingriffstatbestände, die grundrechtsintensive Belastungen des Bürgers regeln.
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