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Erweiterter Verkehrsbegriff
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Aufgaben:
1.) Nennen Sie die Regelungsbereiche des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts.
2.) Beschreiben Sie den von der ganz h.M. vertretenen „erweiterten Verkehrsbegriff“.
3.) Welche Art von Rechtshandlung der Verwaltung stellt eine Widmung dar?
4.) Definieren Sie den Begriff „Widmung“.
Lösungen:
1.) Das Straßenrecht regelt die Zulassung zum Gemeingebrauch und die Modifikation des Gemeingebrauchs. Straßenverkehrsrecht regelt die Ausübung des Gemeingebrauchs.
2.) Verkehr im grundrechtskonformen Sinn ist jedenfalls im Innenstadtbereich auch die Kontaktaufnahme zu Kommunikationszwecken, sog. kommunikativer Verkehr.
3.) Eine sachbezogene Allgemeinverfügung, die die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft (§ 35 S. 2, Alt. 2 VwVfG). Sie richtet sich nicht an eine Person, sondern bezieht sich auf eine Sache, deren rechtlichen Zustand sie regelt.
4.) Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den eine Verkehrsfläche die rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält (z.B. § 2 I FStrG), an die wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch, vgl. § 7 I FStrG).
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