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Zwei-Stufen Theorie
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Aufgaben:
1.) Was versteht man unter der „Zwei-Stufen Theorie“?
2.) Welche Allgemeinen Abgrenzungstheorien von öffentlichem und privatem Recht gibt es?
3.) In welchen Fällen kommt die Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht?
4.) Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts haben. Für welche Fallgruppen ist dies der Fall?
5.) Die Regelung des § 113 I 4 VwGO wird in zwei Fällen analog angewendet. Welche sind das?
Lösungen:
1.) Die Benutzung öffentlicher Anstalten und Einrichtungen kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. Es kann also fraglich sein, ob das Benutzungsverhältnis dem privaten oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Nach der Zwei-Stufen Theorie ist die Frage der Zulassung jedenfalls dann öffentlich-rechtlich zu beurteilen, wenn ein öffentlich-rechtlich begründeter Zulassungsanspruch besteht; die Abwicklung kann aber gleichwohl privatrechtlich ausgestaltet sein. Es wird also nach dem Grundverhältnis (danach geht es um die Frage des „Ob“ der Zulassung zu der Einrichtung) und dem Benutzungsverhältnis (dabei geht es um das „Wie“ der Ausgestaltung) unterschieden.
2.) Die Interessentheorie stellt auf die Interessenrichtung der einzelnen Rechtssätze ab. Danach gehören zum öffentlichen Recht die dem öffentlichen Interesse, Privatrecht die dem Individualinteresse dienenden Rechtssätze.
Die Subordinationstheorie stellt auf das Verhältnis der Beteiligten ab. Das öffentliche Recht wird durch das Verhältnis der Über-Unterordnung, das Privatrecht durch das der Gleichordnung gekennzeichnet.
Die Zuordnungstheorie stellt auf die Zuordnungssubjekte der einzelnen Rechtssätze ab. Danach ist das öffentliche Recht das Sonderrecht des Staates, das Privatrecht das „Jedermannsrecht“ (wobei der Staat auch zu dem „jedermann“ gehört).
3.) Die in § 113 I 4 VwGO geregelte Fortsetzungsfeststellungsklage kommt dann in Betracht, wenn sich nach Erhebung, aber noch vor Entscheidung einer Anfechtungsklage der damit angegriffene Verwaltungsakt erledigt. Der Kläger hat in diesem Fall zwei Möglichkeiten: er kann die Hauptsache für erledigt erklären und Kostenentscheidung nach § 161 II VwGO beantragen oder die Klage dahin umstellen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen VA festzustellen.
4.) Rehabilitationsinteresse, Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses, Wiederholungsgefahr.
5.) § 113 I 4 VwGO wird auf Verpflichtungsklagen und auf Fälle, in denen sich der Verwaltungsakt bereits vor der Klageerhebung erledigt hat, analog angewendet (98)
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