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Prüfung eines Antrags nach § 80a VwGO
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 123 und §§ 80, 80 a VwGO.
2.) Ist die Zustimmung der Regierung zu einem Vorhaben des Landes ein VA? Warum?
3.) Woraus kann sich eine Antragsbefugnis eines Dritten im qualifiziert beplanten Bereich ergeben?
4.) Erklären Sie den Streit bzgl. § 80 a III S. 2 VwGO. Gründe?
5.) Nennen Sie die wichtigste baurechtliche Ausnahme zum Grds. der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
6.) Was war bei der Ausnahme zu 05. bis vor kurzem umstritten? Warum?
7.) Welche Belange sind bei § 15 I BauNVO als Konkretisierung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots ausschließlich zu berücksichtigen?
8.) Welche Voraussetzungen hat eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 II Nr. 1-3 BauGB?
Lösungen:
1.) Verfahren nach §§ 80 V, 80 a VwGO dann, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungssituation besteht, sonst einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO, vgl. § 123 V VwGO.
2.) Diese Zustimmung ist - etwa im Gegensatz zum Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB - ein VA. Grund dafür ist die Ersatzfunktion der Zustimmung an Stelle einer Baugenehmigung.
3.) Aus den Festsetzungen der Art der Nutzung, aber auch aus § 15 BauNVO als Konkretisierung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes.
4.) Einerseits „Rechtsfolgenverweistheorie“, andererseits „Rechtsgrundverweisungstheorie“; einerseits totaler Verweis auf § 80 V-VIII VwGO und gesetzgeberische Intention, die Vge zu entlasten; andererseits historische Auslegung und Schmälerung effektiven Rechtsschutzes.
5.) § 10 II BauGBMaßnG, der noch bis zum 31.12.2002 fortgilt, seine Bedeutung aber durch §212a n.F. BauGB weitgehend verloren hat (vgl. BauR- Grundlagenskriptum)
6.) Bis vor kurzem war umstritten, ob Asylbewerberwohnheime unter diese Vorschrift fallen. Dies war streitig, weil die Gesetzesfassung mehrdeutig war („enge“ und „weite“ Auslegung des Wohnbegriffs)
7.) Zu berücksichtigen sind ausschließlich städtebaulich relevante Belange.
8.) Befreiungen nach § 31 II Nr. 1-3 BauGB verlangen einen atypischen Sonderfall, an den der Satzungsgeber beim Aufstellen des Bebauungsplans nicht gedacht hat.
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