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Rechtsmittelfristen und Verwirkung von Abwehrrechten
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Aufgaben:
1.) Wie lange läuft die Widerspruchsfrist, wenn ein VA nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde und woraus ergibt sich das?
2.) Wie lange läuft die Frist, wenn dem Nachbarn die Baugenehmigung überhaupt nicht bekannt gegeben worden ist?
3.) Wie lange läuft die Frist, wenn zwar keine Bekanntgabe an den Nachbarn erfolgt ist, dieser aber aufgrund des tatsächlichen Baubeginns davon Kenntnis hätte haben müssen?
4.) In welchen Fällen kann, trotz Nichtbekanntgabe der Baugenehmigung an den Nachbarn, das materielle Abwehrrecht verwirkt sein?
Lösungen:
1.) Wenn ein Verwaltungsakt nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde, so läuft grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Jahr, §§ 70 II iVm. 58 II analog VwGO.
2.) Wird dem Nachbarn die Baugenehmigung des Bauherrn überhaupt nicht bekannt gegeben, so läuft grundsätzlich gar keine Frist; § 70 I VwGO setzt nämlich zumindest die Bekanntgabe voraus.
3.) Dieser Fall ist nach Treu und Glauben so zu behandeln, als wenn die Jahresfrist des § 58 II VwGO in diesem Zeitpunkt (des tatsächlichen Baubeginns) begonnen hätte.
4.) Dies ist unter den folgenden drei Voraussetzungen der Fall:
a. ein gewisser, von den Umständen des Einzelfalls abhängiger Zeitraum muss verstrichen sein, in dem der Nachbar untätig blieb.
b. für den Bauherrn muss der Schluss gerechtfertigt sein, dass der Nachbar sein Recht nicht mehr geltend machen wird
c. die Geltendmachung des Abwehrrechts muss als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden.
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