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Geschäfte der laufenden Verwaltung



Aufgaben:

1.) Welche Behörde fungiert als Widerspruchsbehörde, wenn ein VA, der von einer Gemeinde erlassen worden ist, den Angriffsgegenstand bildet?

2.) Welchen Umfang hat die Kontrollbefugnis der Widerspruchsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten?

3.) Welche Besonderheit kennzeichnet das Widerspruchsverfahren in Rheinland-Pfalz und im Saarland?

4.) Definieren Sie „Geschäfte der laufenden Verwaltung“.

5.) Nennen Sie Beispiele für Geschäfte, die nicht zur „laufenden Verwaltung“ zählen.

6.) Nach welcher Theorie wird ermittelt, ob der Verwaltungsrechtsweg bei einer Streitigkeit um den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung offen steht?

7.) Wo findet sich die Rechtsgrundlage für den Zulassungsanspruch?

8.) Was ist eine „öffentliche Einrichtung“?



Lösungen:

1.) In vielen Bundesländern fungiert die Rechtsaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde, soweit sich der Widerspruch gegen einen VA einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt richtet. Dies gilt auch für Selbstverwaltungsangelegenheiten i.S.d. § 73 I 2 Nr. 3 VwGO. Einzelheiten enthalten die jeweils einschlägigen AusführG´e zur VwGO. Kreisfreie Städte (Stadtkreise) entscheiden hingegen regelmäßig über einen Widerspruch gegen VA`e, die Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffen, selbst.

2.) Soweit die Rechtsaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde tätig wird, kann sie in Selbstverwaltungsangelegenheiten nur die Rechtmäßigkeit - nicht aber die Zweckmäßigkeit - des Ausgangsbescheides prüfen.

3.) In Rheinland-Pfalz und Saarland wird das Widerspruchsverfahren vor weisungsfreien Rechtsausschüssen, die selbst entscheidungsbefugt sind, durchgeführt. Die Stadtrechtsausschüsse können, da sie organisatorisch der Stadt eingegliedert sind, auch die Zweckmäßigkeit eines Ausgangsbescheides „ihrer“ Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten überprüfen. Dasselbe gilt allerdings nicht für die Kreisrechtsausschüsse. Sie sind auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Ausgangsbescheiden der kreisangehörigen Kommunen beschränkt, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten betroffen sind.

4.) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören die Angelegenheiten, die für die Gemeinde weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind und die mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren (Bsp.: Beschaffung des gewöhnlichen Bürobedarfs). Geeignete Parameter sind die Größe, Struktur, Finanzkraft und Verwaltungsintensität der Kommune.

5.) Beispiele: Entscheidung über die längerfristige Vergabe von Räumen; Zusage der Einstellung eines leitenden Beamten; Benennung von Straßen; außergewöhnliche Verpflichtungsgeschäfte. Anhaltspunkt kann auch der Katalog über die delegationsfeindlichen Aufgaben sein, den jede GemO enthält.

6.) Wird über den Zugang zu öffentlichen kommunalen Einrichtungen gestritten, so wendet die h.M. die sog. „Zwei-Stufen-Theorie“ an, die zwischen der Entscheidung über das „Ob“ der Zulassung und derjenigen über das „Wie“ der Benutzung differenziert. Das „Ob“ richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die in den GemO`en das Zugangsrecht regeln. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg - unabhängig von der Organisationsform der Einrichtung - eröffnet. Das „Wie“ richtet sich danach, ob das konkrete Benutzungsverhältnis privat- oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Gemeinde hat insoweit ein Wahlrecht.

7.) Die Rechtsgrundlage findet sich in den Gemeindeordnungen. Danach haben die Einwohner und ihnen gleichgestellte Personen und Vereinigungen ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. Die Gemeinde ist - anders gewendet - verpflichtet, die Anspruchsberechtigten im Rahmen des geltenden Rechts - speziell des Widmungszwecks und der Benutzungsordnung - unter Beachtung der Grundrechte zu ihren öffentlichen Einrichtungen zuzulassen.

8.) Eine öffentliche Einrichtung ist jede (organisatorische) Zusammenfassung von Personen und Sachen, die von der Kommune im Rahmen ihrer Verbandskompetenz - sowie im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises - geschaffen wird und dem vom Widmungszweck erfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offensteht. Gemeinsam ist den öffentlichen Einrichtungen, dass sie dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohl der Einwohner dienen sollen („Daseinsvorsorge“).




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