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Klassische Enteignung
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Aufgaben:
1.) Wie kann die Bestandsgarantie des Art. 14 I GG beschränkt werden?
2.) Wie lautet die Definition der „klassischen“ Enteignung?
3.) Welchem Zweck dient die „klassische“ Enteignung?
4.) Definieren Sie „Inhalts- und Schrankenbestimmungen“!
5.) Unterscheiden sich die Inhalts- von den Schrankenbestimmungen?
6.) Was versteht man unter „Aufopferungsenteignung“?
7.) Welche Bedeutung hat die „Aufopferungsenteignung“ heute?
8.) Was versteht man unter einer ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung?
Lösungen:
1.) Die Bestandsgarantie kann durch jede Rechtsnorm eingeschränkt (oder geregelt) werden, auf der Grundlage einer entsprechenden parlamentarischen Ermächtigung (Maßstab: Art. 80 I GG) auch durch Rechtsverordnung und Satzung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Eingriff in Gestalt einer Inhalts- und Schrankenbestimmung gem. Art. 14 I 1 GG („durch die Gesetze“) oder um eine Enteignung gem. Art. 14 III 2 GG („durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“) handelt.
2.) Die „klassische“ Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen durch Rechtsakt zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Eine teilweise Entziehung liegt bei der zwangsweisen Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht vor, sofern dieses dingliche Recht vom Staat aktiv genutzt werden kann.
3.) Die klassische Enteignung dient der Güterbeschaffung zugunsten der Allgemeinheit.
4.) Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S. des Art. 14 I 2 GG sind nach Auffassung des BVerfG generelle und abstrakte Festlegungen von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind. Sie sind auf Normierung objektiv-rechtlicher Vorschriften gerichtet, die den Inhalt des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft in allgemeiner Form bestimmen (BVerfGE 79, 174/191).
5.) Eine exakte Unterscheidung zwischen Inhaltsbestimmungen einerseits und Schrankenbestimmungen andererseits ist oftmals nicht möglich. Die Rechtsprechung verwendet das Begriffspaar konsequenterweise undifferenziert. Wenn man unbedingt eine Abgrenzung vornehmen will, bieten sich folgende Definitionen an: Inhaltsbestimmungen gestalten die konkrete Erscheinung des Eigentums für die Zukunft; sie legen den Umfang der aus dem Herrschaftsrecht fließenden einzelnen Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse fest. Schrankenbestimmungen sind hingegen darauf gerichtet, bestandsgechützten „wohlerworbenen“ Eigentumspositionen Grenzen zu ziehen.
6.) Das BVerfG hat eine Enteignung - neben der klassischen Variante - ausnahmsweise auch dann bejaht, wenn der Gesetzgeber eigentumsrechtliche Positionen für die Zukunft neu fasst und dabei die bestehenden (wohlerworbenen) Rechte nicht umgestaltet oder überleitet, sondern gezielt überwindet bzw. beseitigt, ohne dass die strengen Voraussetzungen der „klassischen Enteignung“ erfüllt sind. Für diese Alternative des staatlichen Zugriffs auf das Eigentum, die typischerweise in die Form eines Gesetzes gekleidet ist, hat sich der (missverständliche) Begriff „Aufopferungsenteignung“ herausgebildet, der nicht mit der „Aufopferung“ im eigentlichen Sinne verwechselt werden darf.
7.) Alle gezielten und unmittelbaren Eingriffe in bestandsgeschützte Eigentumspositionen, die nicht dem Profil der klassischen Enteignung entsprechen, sind grundsätzlich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen bzw. als deren Konkretisierung zu bewerten, deren Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Schranken-Schranken zu prüfen ist. Der Begriff der „Aufopferungsenteignung“ spielt insoweit keine Rolle mehr.
8.) Eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn ein Eingriff durch eine finanzielle Entschädigung kompensiert werden muss, um dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen. Bsp.: Entziehung konkreter eigentumsrelevanter Nutzungsbefugnisse durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (bislang unter dem Begriff „Aufopferungsenteignung“ thematisiert).
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