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Meinungsfreiheit
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Aufgaben:
1.) Wie verhält sich die Pressefreiheit zur allgemeinen Meinungsfreiheit?
2.) Bedarf es zur Einschränkung der Meinungsfreiheit eines Beamten im Dienst einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage?
3.) Unter welchen Voraussetzungen kann das Recht eines Lehrers auf politische Meinungsäußerungen im Dienst beschränkt werden?
4.) Was ist bei der Auslegung und Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift, welche die Meinungsfreiheit eines Beamten beschränkt, zu beachten?
5.) Wie begründet das BVerwG das Gebot der politischen Neutralität eines Lehrers im Dienst?
6.) Wie verhält sich Art. 33 V GG zur Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I 1 GG?
7.) Definieren Sie „Kunst“ i.S. von Art. 5 III GG!
8.) Wie weit reicht die Kunstfreiheit?
9.) Definieren Sie „Wissenschaft“ i.S. von Art. 5 III GG!
Lösungen:
1.) Die Pressefreiheit gem. Art. 5 I 2 GG wird vom BVerfG nicht etwa als lex specialis gegenüber der allgem. Meinungsfreiheit angesehen, sondern ihre Gewährleistung enthält vielmehr besondere Rechte der Medien.
2.) Ja. Nach moderner richtiger Ansicht vermag der Aspekt des „Besonderen Gewaltverhältnisses“ allein Eingriffe in die Meinungsfreiheit eines Beamten im Dienst nicht mehr zu rechtfertigen. Vielmehr darf Art. 5 I 1 GG auch in diesen besonders engen Staat- Bürger - Verhältnissen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
3.) „Für Beamte darf die Meinungsfreiheit beschränkt werden, um die Erhaltung eines durch Art. 33 V GG statuierten, für den Staat unentbehrlichen, ihn tragenden verlässlichen Beamtentums zu sichern. Jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet werden muss, ist danach nur dann durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit den von Art. 33 V GG geforderten besonderen Pflichten des Beamten aus dem Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn.“ (BVerwGE 84, 294).
4.) Bei der Anwendung und Auslegung der die Meinungsfreiheit des Beamten einschränkenden Vorschrift ist jeweils im konkreten Fall das Interesse des Beamten an der Betätigung der Meinungsfreiheit seinen besonderen Dienst- und Treuepflichten gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen.
5.) „Das Gebot der politischen Neutralität des Lehrers im Dienst (...) entspricht dem Elternrecht und seinem Verhältnis zum verfassungsrechtlich festgelegten Erziehungsauftrag der Schule. Art. 6 II 1 GG gewährt zuvörderst den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder frei und - vorbehaltlich des Art. 7 GG - mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Damit verträgt es sich aber nicht, wenn Eltern fürchten müssen, ihr Kind werde in gesellschaftspolitisch grundlegenden Kontroversen in der Schule einseitig indoktriniert (...). Der Staat hat daher die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen (...). Der Dienstherr darf nicht hinnehmen, dass ihm politische Äußerungen zugerechnet werden oder auch nur der Eindruck erweckt wird, er stehe hinter ihnen (...).“ (BVerwGE 84, 297)
6.) Einerseits wird die Auffassung vertreten, die Garantie des Berufsbeamtentums stehe der Garantie der Meinungsäußerungsfreiheit als ein selbständiger Verfassungswert gegenüber. Im konkreten Fall einer Kollision müsse abgewogen werden, welchem von beiden Verfassungswerten der Vorrang gebühre. Auf diese Weise soll eine praktische Konkordanz zwischen beiden Verfassungswerten hergestellt werden. Die andere Auffassung sieht die Beamtengesetze als Teil der als Schranke der Meinungsfreiheit fungierenden allgemeinen Gesetze an, und nimmt dann eine verfassungskonforme Auslegung vor. Dieser Auffassung hat sich das BVerwG angeschlossen.
7.) Kunst ist nicht allgemeingültig zu definieren. Wesentliches Element ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse und Gedanken des Künstlers durch ein bestimmtes Medium zur Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173/188; BVerfGE 67, 213/226).
8.) Die Kunstfreiheit umfasst nicht nur die Tätigkeit selbst, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Werkes, und zwar auch über die Medien.
9.) Wissenschaft ist gleichfalls nicht eindeutig definierbar. Hierunter fallen jedoch die auf wissenschaftlichen Gesetzen basierenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihre Darstellung und Auswertung (BVerfGE 35, 112 ff).
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