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Besonderheiten eines Mandats
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Aufgaben:
1.) Ist die Kündigung eines nach Art. 59 II GG zustimmungsbedürftigen Vertrages ebenfalls zustimmungsbedürftig?
2.) Was bedeutet der Begriff „freies Mandat“?
3.) Gibt es ein verfassungskräftig verbürgtes Recht auf Mandatsverzicht?
4.) Welchen Zweck hat die Formvorschrift des § 46 III BWahlG?
5.) Definieren Sie den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl!
6.) Welchen Zwecken dient die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode?
7.) Legt Art. 39 I 1 GG auch die Dauer des Mandats für den einzelnen Abgeordneten fest?
Lösungen:
1.) Die herrschende Meinung - allen voran das BVerfG - und die Praxis gehen davon aus, dass die einseitige Beendigung einer völkerrechtlichen Vereinbarung durch Kündigung nicht zustimmungspflichtig ist. Zwar können sich Kündigungen, die „hochpolitische“ Verträge betreffen oder die zur Erreichung eines politischen Ziels eingesetzt werden, durchaus wesentlich auf das Schicksal des Staates Bundesrepublik Deutschland auswirken und insofern dasselbe Gewicht erreichen wie ein Vertrag, der die politischen Beziehungen des Bundes regelt. Jedoch folgt aus diesem Umstand noch nicht automatisch das Bedürfnis, die Legislative in den Entscheidungsprozeß einzuschalten. Allerdings hat der Bundestag in seiner Eigenschaft als unmittelbar demokratisch legitimiertes Repräsentationsorgan des Volkes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes eine herausgehobene Stellung inne. Das heißt aber nicht, dass er deswegen ein Monopol zur Entscheidung aller objektiv wesentlichen Fragen besitzt. Vielmehr ist er nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenzen entscheidungsbefugt; das Grundgesetz kennt keinen Totalvorbehalt zugunsten des parlamentarischen Gesetzgebers, der die Verteilung der Zuständigkeiten und die Gliederung der Gewalten durchbrechen kann (BVerfGE 49, 89 ff. / 125).
2.) Das „freie Mandat“ wird von Art. 38 I 2 GG wie folgt umschrieben: Die Abgeordneten des Bundestages „sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“. Gem. Art. 48 II GG darf niemand daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig (sog. „Behinderungsverbot“). Vorrangiges Ziel der in Art. 38 I 2 und Art. 48 II GG positivierten Konzeption ist es, die Abgeordneten von Fremdbestimmung freizustellen und den Staatswillen rechtsverbindlich autonom im Parlament zu bilden. Kein Parlamentarier kann also rechtlich zu einem bestimmten Verhalten im Bundestag gezwungen werden. Unvereinbar mit dem Prinzip des „freien Mandats“ wären „rätedemokratische“ Strukturen, die den Abgeordneten an die Instruktionen seiner „Entsender“ binden und ihn der Sanktion jederzeitigen Rückrufs unterwerfen.
3.) Ja. Die Befugnis des einzelnen Abgeordneten, auf sein Amt verzichten zu können, wird aus dem Grundsatz des freien Mandats (Art. 38 I 2 GG) abgeleitet.
4.) Gem. § 46 III BWahlG ist der Mandatsverzicht nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Diese Bedingung soll aus prozeduraler Sicht gewährleisten, dass der Verzicht dem freien Willen des Abgeordneten entspricht.
5.) Die Unmittelbarkeit der Wahl setzt voraus, dass die Wähler die Abgeordneten selbst bestimmen; die Auswahl darf nicht auf einem fremden Willen beruhen. Vom Beginn der Stimmabgabe an darf das Ergebnis nur noch von der Entscheidung der Wähler selbst abhängen. Ausgeschlossen ist damit jedes Wahlverfahren, bei dem zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine weitere Instanz tritt (etwa ein „Wahlmännergremium“), welche die Abgeordneten nach ihrem Ermessen bestimmt: „Nur wenn die Wähler das letzte Wort haben, haben sie das entscheidende Wort, nur dann wählen sie unmittelbar“ (BVerfGE 7, 63 ff. / 68).
6.) Art. 39 I 1 GG ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Demokratieprinzip, das eine Legitimation der Abgeordneten durch den Wähler gebietet, und dem Gebot der Kontinuität der Amtsführung der Organe des Staates. Sie schafft den zeitlichen Rahmen für die sachgerechte Tätigkeit der Abgeordneten im Parlament.
7.) Ja. Nach h.M. ist die Regel der in Art. 39 I 1 GG bestimmten vierjährigen Wahlperiode identisch mit der Regel der vierjährigen Mandatsperiode der einzelnen Abgeordneten.
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