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Stellung des Bundespräsidenten



Aufgaben:

1.) Wer wählt den Bundespräsidenten?

2.) Beschreiben Sie kurz die Rechtsstellung und Bedeutung des Bundespräsidenten!

3.) Nennen Sie die wichtigsten Befugnisse des Bundespräsidenten!

4.) Ist die Stellung des Bundespräsidenten mit der Stellung des Reichspräsidenten nach Maßgabe der Weimarer Reichsverfassung vergleichbar?

5.) Welche Wirkungen entfaltet der Amtseid des Bundespräsidenten?

6.) Kann der Bundestag den Bundespräsidenten politisch zur Verantwortung ziehen?



Lösungen:

1.) Der Bundespräsident wird gem. Art. 54 GG durch die Bundesversammlung gewählt. Gem. Art. 54 III GG besteht die Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Mitgliedschaft in einem Landesparlament ist keine Voraussetzung. Der Bundesversammlung können auch Mitglieder angehören, die kein parlamentarisches Mandat innehaben.

2.) Der Bundespräsident ist Verfassungsorgan und nicht Beamter. Nach herrschender Meinung ist er Teil der vollziehenden Gewalt (str.). Der Bundespräsident ist der höchste Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland (Repräsentationsfunktion); er ist das Staatsoberhaupt und insoweit das Symbol der staatlichen Einheit sowie der Hüter des politischen Grundkonsenses (Integrationsfunktion). Seine Befugnisse sind in erster Linie auf seine repräsentativen, staatsverkörpernden und „staatsnotariellen“ Funktionen zugeschnitten. Selbständige politische Entscheidungskompetenzen weist ihm das GG lediglich in Krisenlagen zu, in denen die Handlungsfähigkeit der anderen Verfassungsorgane gemindert ist (Reservefunktion).

3.) Die wichtigsten Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten sind: Vorschlagsrecht in bezug auf die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 I GG); Ernennung des Bundeskanzlers und der Bundesminister (Art. 63 II 2 GG; Art. 63 IV 2 GG; Art. 64 I GG); Ernennung der Bundesbeamten, Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 I GG); Ausübung des Begnadigungsrechts für den Bund (Art. 60 II GG); völkerrechtliche Vertretung des Bundes (Art. 59 I 1 GG); Beglaubigung und Empfang der Gesandten (Art. 59 I 2 GG); Auflösung des Bundestages nach gescheiterter Vertrauensfrage (Art. 68 I GG); Auflösung des Bundestages nachdem ein Kanzler-Kandidat im dritten Wahlgang nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, sondern nur die sog. „relative Mehrheit“ erhalten hat (Art. 63 IV 3 GG); Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes nach gescheiterter Vertrauensfrage (Art. 81 I GG); Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze (Art. 82 I GG).

4.) Nein. Der Reichspräsident hatte eine wesentlich stärkere Stellung, die hauptsächlich darauf zurückzuführen war, dass er unmittelbar vom Volk gewählt wurde. Er konnte den Kanzler bestimmen, ohne dass es einer Wahl oder Bestätigung durch den Reichstag bedurfte; außerdem besaß der Reichspräsident das Recht zur Auflösung des Reichstags und den Oberbefehl über die Streitkräfte. Schließlich hatte der Bundespräsident in Krisenfällen ein sog. „Notverordnungsrecht“. Die Schöpfer des Grundgesetzes haben sich bewusst von diesem System abgewendet, das unverkennbar die Züge der 1919 eigentlich abgeschafften konstitutionellen Monarchie zeigte. Statt dessen verwirklicht das GG das parlamentarische Regierungssystem, in dem die Regierung ausschließlich vom Vertrauen der Volksvertretung abhängig ist.

5.) Der in Art. 56 GG geregelte Amtseid des Bundespräsidenten zeitigt lediglich deklaratorische Wirkungen; er bezieht sich stets auf bereits bestehende Rechte und Pflichten und bekräftigt oder bestätigt diese. Rechtsbegründende Kraft vermag der Eid nicht zu entfalten.

6.) Nein. Der Bundespräsident ist dem Bundestag gegenüber für sein Verhalten politisch nicht verantwortlich. Er kann vom Parlament weder kontrolliert noch für seine Entscheidungen belangt werden kann. Der Bundestag kann den Bundespräsidenten nicht etwa abwählen. Allerdings kann der Bundespräsident in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan Antragsgegner im Rahmen eines Organstreitverfahrens gem. Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. §§ 63 ff. BVerfGG sein. Außerdem sieht Art. 61 I 1 GG vor, dass der Bundestag oder der Bundesrat den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem BVerfG anklagen können.




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