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Parteienfinanzierung



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einer „unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung“?

2.) Skizzieren Sie die Rechtsprechung des BVerfG zur unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung!

3.) Nennen Sie die Schranken der unmittelbaren staatlichen Parteifinanzierung!

4.) Ist die steuerliche Begünstigung von Spenden, die den politischen Parteien von Körperschaften zugewendet werden, mit dem Grundgesetz vereinbar?



Lösungen:

1.) Unter einer unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung versteht man die direkte Zahlung bestimmter Geldsummen aus den öffentlichen Haushalten an die politischen Parteien. Dabei lässt sich danach differenzieren, ob die Zuwendungen an den Parteienstatus schlechthin anknüpfen (sog. „institutionelle Staatsfinanzierung“) oder ob sie an die spezifische Funktion der politischen Parteien beim Willensbildungsprozess des Volkes gekoppelt sind (sog. „funktionelle Staatsfinanzierung“).

2.) Das BVerfG hatte die institutionelle staatliche Finanzierung der Parteien zunächst kategorisch für verfassungswidrig erklärt, da sie die Parteien mit dem staatsorganschaftlichen Bereich verschränke und der staatlichen Vorsorge überantworte (BVerfGE 20, 56 ff. / 101). Eine Ausnahme hatte das Gericht – wegen der besonderen Rolle der Parteien bei der Abhaltung von Wahlen – lediglich für die Erstattung von Wahlkampfkosten anerkannt (§ 18 ParteienG). Die Verfassungsrichter billigten zunächst sowohl die Pauschalierung der Wahlkampfkosten als auch deren abschlagsweise Zahlung (BVerfGE 24, 300 / 335 ff.; BVerfGE 73, 40 / 96). Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Wirklichkeit der unmittelbaren Parteienfinanzierung nach Umfang und Funktion weg von der Wahlkampfkostenerstattung und hin zu einer teilweisen „Basisfinanzierung“ der Parteien entwickelte. In seiner jüngsten Entscheidung zum Thema (BVerfGE 85, 264 ff.) änderte das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung zur unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung. Überraschenderweise gelangte das Gericht nunmehr zu dem Ergebnis, dass der Staat verfassungsrechtlich nicht gehindert sei, „den Parteien Mittel für die Finanzierung der allgemein ihnen nach dem GG obliegenden Tätigkeiten zu gewähren“.

3.) Zulässig ist lediglich eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln. Die Selbstfinanzierung hat vor der Staatsfinanzierung Vorrang. Die Höhe der staatlichen Zuschüsse muss sich deshalb auf das beschränken, was zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Parteien unerlässlich ist und von den Parteien nicht selbst aufgebracht werden kann. Die staatlichen finanziellen Hilfen dürfen ein gewisses Limit nicht überschreiten, das für jede Partei nach dem Verhältnis der von ihr selbst erwirtschafteten zu den ihr unmittelbar aus staatlichen Quellen zufließenden Einnahmen zu bestimmen ist (sog. „relative Obergrenze“). Das Gesamtvolumen der staatlichen Zuwendungen an eine Partei darf die Summe der von dieser Partei gem. § 24 II Nr. 1-4 / 8 ParteiG selbst erwirtschafteten eigenen Einnahmen nicht überschreiten. Dabei sind Kredite nicht zu den eigenen Einnahmen zu rechnen. Für alle Parteien gilt außerdem eine sog. „absolute Obergrenze“, die lediglich an die Geldentwertung angepasst werden kann. Sie wird auf der Basis der den Parteien in den Jahren 1989-1992 aus öffentlichen Kassen zugeflossenen finanziellen Mittel errechnet. Der sich aus diesen Zuwendungen als Mittelwert für ein Jahr ergebende Betrag bildet das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, die den Parteien äußerstenfalls vom Bund und den Ländern insgesamt ausgezahlt werden dürfen. Der Erfolg einer Partei, wie er in den Wahlergebnissen sowie in der Summe der Mitgliedsbeiträge und der eingeworbenen Spenden zum Ausdruck kommt, muss in den Verteilungsmaßstab der staatlichen Zuwendungen Eingang finden (BVerfGE 85, 264 ff. / 292 f.).

4.) Nein. Denn die steuerliche Begünstigung dieser Spenden verschafft denjenigen Personen, die hinter der betreffenden Körperschaft stehen, eine zusätzliche Möglichkeit vom Staat geförderter Einflussnahme auf die politische Willensbildung, die anderen Bürgern vorenthalten bleibt.




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