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Amtshaftungsanspruch



Aufgaben:

1.) Ist die Amtspflicht zu zuständigkeitsmäßigem Handeln drittbezogen?

2.) Welcher Verschuldensmaßstab gilt bei der Amtshaftung?

3.) Welche Fallgruppen hat die Rechtsprechung zum besonderen Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelt?

4.) Wie hat die Rechtsprechung die Fallgruppe "Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses" eingeschränkt?



Lösungen:

1.) Die Amtspflicht zu zuständigkeitsmäßigem Handeln enthält zunächst ein lediglich im Allgemeininteresse liegendes formales Element der Aufgabenbegrenzung. Zuständigkeits-regelungen sind aber darüber hinaus gerade auch deshalb geschaffen worden, damit der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist. Sie bezwecken die Gewährleistung einer in der Sache richtigen Entscheidung. Insofern dienen sie auch dem Schutz der Betroffenen.

2.) Die Amtshaftung ist Verschuldenshaftung und setzt demnach ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Amtswalters voraus. Die Fahrlässigkeit bestimmt sich nach § 276 I 2 BGB, der einen objektiven Verschuldensmaßstab festlegt. Abzustellen ist auf den "pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten". Mangelhafte Rechtskenntnis ist fahrlässig. Der Amtswalter muss die für sein Arbeitsgebiet maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung und Rechtslehre kennen.

3.) Rehabilitationsinteresse; Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses; Wiederholungsgefahr.

4.) Dieser Grundsatz gilt nur, wenn die Amtshaftungsklage nicht offensichtlich aussichtslos ist. Darüber hinaus geht das BVerwG in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, daß bei Erledigung des VA vor Klageerhebung kein besonderes Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Amtshaftungsklage mehr besteht. Sinn der Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gem. § 113 I 4 VwGO ist es, den Kläger nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses zu bringen. Diese Funktion kann die Fortsetzungsfeststellungsklage bei einer Erledigung des VA vor Klageerhebung aber nicht erfüllen. Deshalb ist der Betroffene in diesem Fall gehalten, unmittelbar die zuständigen Zivilgerichte anzurufen, die die öffentlichrechtliche Vorfrage der Rechtswidrigkeit des VA im Amtshaftungsprozess klären können und müssen. Einen Anspruch auf den (angeblich) sachnäheren Richter hat der Betroffene insofern nicht.




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