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Bedeutung der Amtshaftung



Aufgaben:

1.) Kann das richterrechtlich entwickelte Institut des enteignungsgleichen Eingriffs Grundlage für einen Entschädigungsanspruch sein, der die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes voraussetzt?

2.) Unter welchen Umständen kann ein Unterlassen Anknüpfungspunkt für eine (Staats-) Haftung sein?

3.) Welches ist die Anspruchsgrundlage für einen Anspruch aus Amtshaftung?

4.) Wann ist ein Amtshaftungsanspruch gegeben?

5.) Welche Funktion hat das Erfordernis der "Drittbezogenheit der Amtspflicht"?



Lösungen:

1.) Nein. Welche haftungsmäßigen Konsequenzen aus der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zu ziehen sind, obliegt allein der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung kommt - gerade auch im Hinblick auf die weitreichenden Folgen für die Staatsfinanzen - nicht die Kompetenz zu, durch richterrechtlich entwickelte Haftungsnormen in diese Kompetenz des Gesetzgebers einzugreifen (Gewaltenteilungsprinzip).

2.) Wenn es sich um ein qualifiziertes Unterlassen handelt, wenn sich das Unterlassen also ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen konkret eingreifendes Handeln qualifizieren lässt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Erlaubnis oder Genehmigung, auf die aufgrund bestimmter gesetzlicher Regelungen ein Rechtsanspruch besteht, förmlich versagt oder praktisch vorenthalten wird.

3.) § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

4.) Ein Amtshaftungsanspruch ist gegeben, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, sofern kein Haftungsausschlussgrund vorliegt.

5.) Die Amtspflichtverletzung löst nur dann eine Schadensersatzpflicht aus, wenn die verletzte Amtspflicht - zumindest auch - dem Geschädigten gegenüber bestand und dessen Schutz bezweckte. Das Erfordernis der Drittbezogenheit hat eine haftungsbegrenzende Funktion.




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