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Leistung auf fremde Schuld i.S.d. § 815 BGB



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie den Anwendungsbereich des § 815 BGB.

2.) Erläutern Sie das Merkmal der Unmöglichkeit des Erfolgseintritts.

3.) Erläutern Sie das Merkmal der Verhinderung des Erfolgseintritts.

4.) Wie gestaltet sich die Beweislast bei § 815 BGB?



Lösungen:

1.) § 815 BGB betrifft ausschließlich den Fall des Bereicherungsanspruchs wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges, der in § 812 I S. 2 Fall 2 BGB geregelt ist.
Von dem dort gewährten Rückforderungsrecht gelten nach § 815 BGB zwei Ausnahmen (dazu unter 02. und 03.).
§ 815 BGB ist nicht entsprechend anwendbar auf den Bereicherungsfall wegen späteren Wegfalls des bei der Leistung vorhandenen Rechtsgrundes (BGHZ 29, S. 171; vgl. auch Palandt-Thomas § 815 RN 1 m. w. N.).

2.) Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von Anfang an dauernd unmöglich war und der Leistende dies gewußt hat. Wird hingegen in der Annahme geleistet, dass die z.Z. der Leistung bestehende Unmöglichkeit des Erfolgseintritts später behoben wird, ist § 815 BGB unanwendbar, ebenso wenn die Unmöglichkeit erst später eintritt (auch wenn der Leistende damit gerechnet hat). Voraussetzung ist positive Kenntnis des Leistenden.

3.) Keine Partei darf die gemeinsame Erwartung des Erfolgseintritts unredlich zunichte machen (BGH NJW 1980, S. 451). Nicht erforderlich ist die Absicht des Leistenden, den Erfolg zu verhindern, es genügt, dass er ohne zwingenden Grund eine Handlung vornimmt, die dazu geeignet ist, den Erfolg zu verhindern. § 815 BGB ist auch ggü. dem Anspruch auf Rückgabe der Brautgeschenke anwendbar, wenn der schenkende Teil - ggfls. beide - die Eheschließung wider Treu und Glauben verhindert hat (BGHZ 45, S. 258).

4.) Der Leistende muss Leistung zwecks Erreichung des Erfolges und dessen Nichteintritt als Anspruchsvoraussetzung beweisen. Der Leistungsempfänger hat dagegen die Tatbestandsmerkmale des § 815 BGB zu beweisen. Das gilt auch für die Rückforderung eines selbständigen abstrakten Schuldversprechens.



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