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Problematik der Rückgriffskondiktion
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Aufgaben:
1.) Wie verhalten sich die zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu materiellrechtlichen Klagen?
2.) Erhält der ursprüngliche Eigentümer bei der Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen Eigentum am Veräußerungserlös?
3.) Woran scheitert ein Anspruch aus § 823 I BGB gegen den Gläubiger bei der Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen in der Regel?
4.) Woran scheitert ein Anspruch aus § 816 I 1 BGB gegen den Gläubiger bei der Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen in der Regel?
5.) Welcher Anspruch besteht gegen den Gläubiger bei der Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache und welchen Umfang hat er?
Lösungen:
1.) Verhältnis der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu materiellrechtlichen Klagen
Die zwangsvollstreckungrechtlichen Rechtsbehelfe verdrängen die materiellrechtlichen Ansprüche für die Zeit der Zwangsvollstreckung.
Bei der Pfändung von schuldnerfremden Sachen kann sich der Eigentümer beispielsweise mit der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO wehren.
Diese speziellen vollstreckungsrechtlichen Regelungen würden unterlaufen, wenn man daneben materiellrechtliche Klagen zuließe (BGH NJW 1987, S. 1880; Zöller - Herget, Kommentar zur ZPO, § 771 RN 1 m. w. N.).
2.) Eigentum am Veräußerungserlös
Ja, das ursprüngliche Eigentum an der Sache setzt sich bei der Vollstreckung in die Sache am Versteigerungserlös kraft sogenannter dinglicher Surrogation analog § 1247 S. 2 BGB fort.
3.) Anspruch aus § 823 I BGB bei der Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen
Am Merkmal des Verschuldens; der Gläubiger ist in der Regel gutgläubig.
4.) Anspruch aus § 816 I 1 BGB bei der Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen
Die Pfandverwertung ist ein Hoheitsakt, und keine Verfügung. Der Gerichtsvollzieher wird nämlich kraft Amtes, und nicht als Vertreter des Gläubigers tätig (BGHZ 55, S. 20 (25)).
5.) Anspruch aus § 812 I 1 (2) BGB bei der Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen
Es besteht ein Anspruch aus § 812 I 1 (2).
Nach Auffassung der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (BGHZ 342, S. 240 (244); Zöller-Herget a.a.O. § 771 RN 23) sind die Vollstreckungskosten als Aufwendungen, die mit dem Erwerb in unmittelbarem Zusammenhang stehen, abzuziehen.
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